Unterhalt

Christian @, Freitag, 06.10.2006 (vor 6676 Tagen) @ Thomas Weihermüller

Hallo Thomas,


war bei meiner ersten Kommentierung leider in Eile, dafür jetzt etwas umfassender.

D’accord mit der Auffassung, dass bei Kindergeldzahlung bei einem Kind im Studium/in der Berufsausbildung ohne „umfangreiche Einzelfallprüfung keine Zweitwohnungsteuer auf die Nebenwohnung in der elterlichen Wohnung erhoben wird. Diese Kinder haben in der elterlichen Wohnung „typischerweise und damit im Regelfall“ keinen Wohnraum im Sinne des Zweitwohnungsteuerrechts inne. Alle anderen Fälle sind damit klärungsbedürftig, d.h. sie erfordern eine ggf. umfangreiche Einzelprüfung, die von der Stadt von Amts vorgenommen werden sollte, zumindest aber zu ermöglichen ist.

Und dazu nehmen wir das Beispiel des 40-Jährigen Hobby-Studenten, der sich das Studium von seinen vermögenden Eltern finanzieren lässt und im Hause seiner Eltern in einem separaten Zimmer mit Nebenwohnung gemeldet ist (die Formulierung „…ein separates Zimmer als „Nebenwohnung“ besitzt…“ ist unzulässig, zumindest nicht sachgerecht).

1. Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gem. § 1610 Abs. 2 BGB hat unser Hobbystudent nicht. Aber das Studium zahlen die vermögenden Eltern ihrem Abkömmling freiwillig, und das hat mit den übrigen Unterhaltsansprüchen und der Zweitwohnungsteuer wenig bis gar nichts zu tun.

2. Eine abgeschlossene Berufsausbildung, eigenes Einkommen oder Vermögen hat unser Hobbystudent, der vielleicht alles bestreiten mag, nur nicht seinen eigenen Lebensunterhalt, natürlich nicht. Ob er deswegen einen Rechtsanspruch auf Unterhaltszahlungen seitens seiner Erzeuger hat, sei dahingestellt, ist aber in unserem Beispiel auch unerheblich, denn diese zahlen erneut freiwillig.

3. Weswegen sich die "soziale Anschauung" bezüglich der tatsächlichen Sachherrschaft bei der Nutzung von Wohnraum in der elterlichen Wohnung bei diesem Sachverhalt so ändern soll, dass unser Hobbystudent diesen Wohnraum plötzlich innehaben soll und bezüglich der elterlichen Wohnung oder Teilen plötzlich nicht mehr von Weisungen der Erzeuger (= Wohnungsinhaber) abhängig sein soll, ist ernsthaft nicht zu erkennen. Das wäre nur anders, wenn ihn seine Erzeuger mit allen rechtlichen Konsequenzen zum „Mitbesitzer“ gemacht hätten - aber warum sollten sie das tun> Es wäre außerdem nachweisbar/-prüfbar.
Kurz und gut: Eine Innehabung im Rechtssinn liegt nicht vor bzw. wird von der Stadt nicht nachweisbar sein.

4. Steuergegenstand ist aber immer noch das „Innehaben einer Zweitwohnung“ und nicht das „Nutzen einer Nebenwohnung“.

5. Um das Beispiel weiter auszuwalzen:
Die Hauptwohnung, die unser Hobbystudent am Studienort nutzt, gehört natürlich seinen vermögenden Erzeugern, die selbstverständlich Inhaber der Wohnung sind, weil sie diese weiterhin halten und sich der Verfügungsmacht über sie nicht begeben haben. Diese Erzeuger haben also eine Zweitwohnung inne, für die sie allerdings keine Steuer zahlen müssen, weil die Zweitwohnungsteuersatzung am Studienort an das Melderecht anknüpft.
Welche „soziale Anschauung“ steckt denn da hinter> Fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit>

6. Übrigens:
a) Völlig unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis liegt eine „Innehabung im Rechtssinn“ auch bei unentgeltlicher Überlassung (= nicht als Unterhaltsleistung) an den Nutzer nicht zwangsläufig vor. Was zugegebenermaßen der Klärung im Einzelfall bedarf.
b) Überdenkenswert ist auch die Auffassung, dass bei einer Aufwandsteuer plötzlich auch noch das Alter (bis auf 1 Ausnahme) eine Rolle spielen soll - was kommt denn da noch alles zu Tage>

Gruß aus …


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion