Köln und Ehegattenprivileg
» » Kann sich die Stadt Köln auf eine Satzung berufen, die erst vier Wochen nach der Abmeldung meiner Nebenwohnung eingeführt wurde>
» Kann sie grundsätzlich nicht, zumal ...
Was nichts daran ändert, dass sie es tut und damit eindrucksvoll beweist, dass sie es kann. Wenn niemand dagegen klagt, kommt sie damit durch und kann es immer wieder tun. ((Ich weiß auch, dass die Frage anders gemeint war, aber wenn jeder sagt, was er nicht meint und meint, was er nicht sagt, landen wir dort, wo wir scheint's hingehören: im sprachlichen Niemandsland.) Gerade die Kölner Kämmerei ist im Umgang mit dem "kann" sehr, sehr korrekt.
Wenn man die Urteile des BVerwG zur Satzung der Stadt Mainz liest, kommt man an einschlägiger Stelle zu der Auffassung, dass die Stadt Mainz seinerzeit ihre Satzung nur durch das Einfügen des § 2a gerettet hat. Die damit verbundene Auslegungsartistik des BVerwG (gegen das MRRG) muss man ja nicht teilen – aber für die Mainzer war sie die Rettung (und hoffentlich eine weitere Etappe zum Ende der Zweitwohnungsteuer à la Melderecht).
Den Mainzer § 2 a hat Köln in die geänderte Satzung vom 18.12.2009 ebenfalls übernommen. Vor dem Hintergrund dieser Ergänzung soll mir mal einer erklären, worin das immer wieder beschworene Ehegattenprivileg des § 2 Abs. 6 bestehen soll. Es stellt doch jetzt eine klare Diskriminierung Verheirateter dar, die ihre Nebenwohnung nicht aus beruflichen (und angeblich „gleichgestellten“) Gründen halten und geht auch sonst (leider nicht so ganz) klar am Beschluss des BVerfG von 2005 vorbei.
Die Formulierung „… sich dieser überwiegend im Stadtgebiet aufhält“ trägt auch schon ihre ersten Früchte, die mit den Meldegesetzen nichts mehr zu tun haben.
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- Köln und Ehegattenprivileg -
josef,
04.11.2010
- Köln und Ehegattenprivileg - Alfred, 04.11.2010
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LionelHutz,
08.11.2010
- Köln und Ehegattenprivileg - Alfred, 08.11.2010