ZWS Mainz - Student

Alfred @, Mittwoch, 06.04.2011 (vor 4799 Tagen) @ c182sch

» Das Studium ist wohl auch ein beruflicher Grund>
Formaljuristisch ist zwischen Beruf und Ausbildung zu unterscheiden. In der Sache darf der Grund bei Dir eigentlich keine Rolle spielen.

Viel wichtiger ist aber der von dir nicht genannte Einschub (die Fußfalle) im § 7
„vorwiegend im Stadtgebiet Mainz aufhalten“
was besagt, dass Du im rein quantitativ zeitlichen Vergleich beider Wohnungen die Mainzer Wohnung „vorwiegend“ benutzen musst. Tust Du das nicht, wirst Du aller Voraussicht nach einigen Ärger an den Hals bekommen. Die verfassungswidrige Mainzer Satzung (a.A. BVerwG) entfaltet bei Dir ihre diskriminierende Wirkung zwar in voller Größe, aber das hilft bei der Stadtverwaltung u.U. auch nicht viel.
Wenn Du allerdings bei der melderechtlichen Registrierung in Mainz davon ausgehst, dass die Mainzer Wohnung die vorwiegend benutzte sein wird, und Du an dieser Angabe festhalten kannst, greift dieser § 7. Aber den brauchst Du eigentlich nicht. Denn § 2 a der Satzung macht § 7 überflüssig und hilft genau so gut. Der § 2 a lautet:
„Hauptwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die der Abgabenpflichtige faktisch vorwiegend benutzt, was regelmäßig durch die Anmeldung als Hauptwohnung (§ 12 Melderechtsrahmengesetz) dokumentiert wird. …“
Das versteht so erst mal kein normaler Mensch. Es erhellt sich ein bisschen, wenn in der „Erklärung zur Zweitwohnungabgabe“ bei 10. die scheinheilige Frage gestellt wird:
„Aus welchen Gründen ist Ihre Nebenwohnung nicht zweitwohnungsabgabenpflichtig>“
Da solltest dann Du die vorgegebene Antwort zu a) meiden und unter b) schreiben:
„Die o.a. Nebenwohnung ist meine faktisch vorwiegend benutzte Wohnung, somit im Sinne der Satzung meine Hauptwohnung. Die melderechtliche Registrierung richtet sich gem. § 2 a Ihrer Satzung nach § 12 MRRG bzw. § 16 MG RLP.“
Kann sein, dass die Stadt Mainz das nicht auf Anhieb versteht (der § 2 a kam angeblich ziemlich dubios zustande) und Zicken macht (z.B. Vorlage von Erklärungen, Studienbescheinigungen usw. fordert). Da kannst Du dann kooperativ sein oder auf stur schalten und Dich dislriminiert fühlen.
Wichtig ist nur, dass Du an der „vorwiegenden Benutzug“ der Mainzer Wohnung festhältst. Diese Auffassung wird übrigens auch durch das BVerfG gestützt, das festgestellt hat, „dass die zeitliche Inanspruchnahme durch das Studium regelmäßig dazu führen dürfte, dass der Student sich vorwiegend in der am Studienort vorgehaltenen Wohnung, [nicht aber am Heimatort der Eltern] aufhalten wird.“ (BVerfG Beschluss vom 17.02.2010 - 1 BvR 529/09).


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