ZWS Mainz - Student

toubib @, Freitag, 08.04.2011 (vor 4767 Tagen) @ Alfred

» § 2 a
Hauptwohnung
Hauptwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die der Abgabenpflichtige faktisch vorwiegend benutzt, was regelmäßig durch die Anmeldung als Hauptwohnung (§ 12
Melderechtsrahmengesetz) dokumentiert wird. Auf ein Innehaben der Hauptwohnung im Sinne einer rechtlichen Verfügungsbefugnis kommt es daneben nicht an.
"

Das läßt sich doch eigentlich ganz gut gestalten. Man braucht nicht mal einen Schlüssel :-P .

" was besagt, dass Du im rein quantitativ zeitlichen Vergleich beider Wohnungen die Mainzer Wohnung „vorwiegend“ benutzen musst. Tust Du das nicht, wirst Du aller Voraussicht nach einigen Ärger an den Hals bekommen. Die verfassungswidrige Mainzer Satzung (a.A. BVerwG) entfaltet bei Dir ihre diskriminierende Wirkung zwar in voller Größe, aber das hilft bei der Stadtverwaltung u.U. auch nicht viel.
Was ist da verfassungswidrig> Die Einschränkung auf rein zeitliche Parameter, unter Nichtbeachtung der Gestaltungsfreiheit>

Ich frage mich sowieso, wer die zeitliche Verteilung nachprüfen soll. Letztlich werden die Angaben in den meisten Fällen nicht zu widerlegen sein, jedenfalls im städtischen Raum.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion