ZWS in Tübingen

Tübingen erhebt Zweitwohnungsteuer seit 01.01.2009. Als Bemessungsgrundlage wird die Jahreskaltmiete zu Grunde gelegt, d.h. die Miete ohne Nebenkosten. Der Steuersatz liegt bei 5% (effektiv 5%).

Satzung

Satzung von Tübingen

Befreiung

Die Satzung der Tübingen sieht folgende Befreiungsmöglichkeiten vor:

  • Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden.
  • Wohnungen in betreuten Wohneinrichtungen für alte Menschen, in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und ähnliche Einrichtungen.
  • Wohnungen, die nicht dauernd getrennt lebende verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen, deren gemeinsam genutzte Wohnung sich nicht im Stadtgebiet Tübingen befindet,
    aus Gründen ihrer Erwerbstätigkeit, ihrer Ausbildung oder ihres Studiums nicht nur unregelmäßig oder zeitlich untergeordnet innehaben.
  • Wohnungen, die Minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder bei einem/beiden Elternteil/en innehaben, soweit sie von den Eltern finanziell abhängig sind.

Anmerkungen

Die Stadt Tübingen führte die Steuer 2009 mit 5% ein. Zum 1. April 2012 wird der Steuersazt auf 10% angehoben.

(Alte Satzung)

Meldungen zu Tübingen (3)

Einträge zu Tübingen im Forum (7)

Letzte Änderung: 20.03.2012