Kölle ZWS "als nur Nutzer" ???

Alfred @, Freitag, 02.12.2011 (vor 4676 Tagen) @ Watol

Der aufwandsteuerrechtliche Begriff des Innehabens (/Inhabers) ist in der Kölner Satzung bewusst nicht definiert. Die Betroffen könnten ja sonst verstehen, was gemeint ist und wären nicht auf die Behauptungen der Obrigkeit angewiesen.
Betrachtet man die Definition der Zweitwohnung und der Steuerpflicht (§2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der Satzung) könnte man auf die Idee kommen, dass jeder, der eine Nebenwohnung berechtigt nutzt (also kein Hausbesetzer ist), Inhaber einer Zweitwohnung wäre. Das geht aber an der Sache vorbei und ist eigentlich seit 2009 zumindest für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig entschieden. Hier nur als Beispiel das Urteil des BVerwG vom 13.05. 2009 - 9 C 8.08:
1. Leitsatz: „Ein nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG besteuerbarer Aufwand für eine Zweitwohnung liegt nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige die weitere Wohnung innehat. Dies setzt voraus, dass er für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über deren Nutzung verfügen kann. Die rein tatsächliche Möglichkeit der Nutzung genügt nicht.“
Und dann in der Begründung:
„Das nach dem Aufwandsbegriff i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung setzt eine dahin gehende Bestimmung des Verwendungszweckes der Zweitwohnung voraus … Eine solche Festlegung kann nur derjenige treffen, der für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung der Wohnung verfügen kann. Er muss also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen können, ob, wann und wie er diese nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will. … Diese - dem Wesen der Aufwandsteuer geschuldete - Entscheidungsfreiheit besteht nicht bei einer rein tatsächlichen, rechtlich nicht abgesicherten Möglichkeit der Nutzung. Vielmehr muss der Nutzer dann damit rechnen, dass die Nutzung ihm jederzeit entzogen werden kann, er es jedenfalls nicht in der Hand hat, die Wohnung seinem Willen entsprechend tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Die verschiedenen Möglichkeiten des Wohnens ohne Nutzungsrecht (etwa Wohngelegenheit in Form vorübergehender Überlassung einer Wohnung oder Teilen davon) stellen im Übrigen auch keinen fest umrissenen Konsumtatbestand dar, der die Feststellung erlaubt, dass hierfür gewöhnlich nennenswerte finanzielle Mittel aufgewandt werden müssen."

Damit ließe sich die Kölner Satzung wirkungsgleich (aber immer noch verfassungswidrig)wie folgt verkürzen:
Definition der Zweitwohnung
Zweitwohnung ist jede Wohnung …, die dem Inhaber als Nebenwohnung … dient.“
Steuerpflicht
Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat.“

Damit wäre übrigens auch der Unsinn mit der Zweifamilienhausattacke und dem angeblichen Vollzugsdefizit sang- und klanglos erledigt. Wetten, dass die Kölner Stadtverwaltung sich da was ganz anderes einfallen lässt und hoffentlich die Vollzugsdefizite noch deutlicher macht.


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