Ort in Bayern
Einige Anmerkungen vorweg:
1. Ein Zweitwohnsitz ist etwas anderes als eine Zweitwohnung oder eine Nebenwohnung. Hier sollte man von Zweitwohnungsteuer sprechen und daneben die melderechtlichen Begriffe verwenden.
2. Eine bundeseinheitliche Mustersatzung (oder „Bundesmustersatzung“) gibt es nicht. Ab-gesehen davon ist der Wert einer Mustersatzung schon vom Begriff her äußerst gering, ins-besondere dann, wenn sie, wie in BY, von Lobbyisten erstellt wurde. Verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der Satzung ist der jeweilige Satzungsgeber.
3. Die Rechtsprechung zur Zweitwohnungsteuer unterscheidet sich von Bundesland zu Bun-desland in einem erheblichen Umfang und auch die höchstrichterlichen Entscheidungen sind nicht immer schlüssig und werden im nachgeordneten Bereich auch unterschiedlich ange-wendet.
4. Die große gesetzgeberische Freiheit auch des kommunalen Satzungsgebers ist festge-schrieben, nur Willkür ist ihm verboten.
5. Wenn der Ort – aus welchen Gründen auch immer – nicht genannt wird, ist die Beurteilung schwierig, denn nahezu jede Satzung ist anders.
6. Schwierig ist die Beurteilung auch deswegen, weil nicht eindeutig erkennbar, von wem der Zweitwohnungsteuer-Vorgang intensiv behandelt wurde. Da bleibt der Leser auf Vermutungen angewiesen.
Zum Inhalt:
1. Die Punkte A 1. bis 3. halte ich nicht für zielführend. Eine Steuer ist eine Abgabe ohne staatliche (hier: kommunale) Gegenleistung und muss nicht mit Beiträgen und Gebühren „verrechnet“ werden. Wenn der normierte Steuertatbestand gegeben ist, muss die Steuer erhoben werden. Da bleibt nur zu klären: ist die Normierung rechtmäßig und ist der Tatbe-stand tatsächlich gegeben.
2. Der Punkt 4. ist inhaltlich nicht sachgerecht dargestellt – vgl. Bayer. VGH vom 17.1.2007- 4 CS 06.2126 mit einer interessanten Festlegung zur Hauptwohnung. BVerfG und BFH halten eine Nichterfassung von ausländischen Wohnungen für zulässig.
3. Die Einteilung in Zonen (A 5.) ist grundsätzlich zulässig, unterschiedliche Steuersätze in einer Zone müssen hingenommen werden. Zu überprüfen wäre die Rechtmäßigkeit allenfalls dann, wenn alle/die meisten/ein Großteil der Zweitwohnungen in die höchste Zone eingereiht werden.
4. Ein „Einheimischenprivileg“ (A 6.) müsste grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit der Satzung führen. Fraglich ist allerdings, ob es im geschilderten Fall vorliegt.
5. Das hier (B 1.) geschilderte, angeblich gerichtlich geklärte kommunale Verfahren zur Schätzung der Nettokaltmiete erscheint auch mir reichlich dubios und willkürlich. Da sollte man die „gerichtliche Klärung mal anhand der Entscheidung(en) konkret prüfen und auch bei der brandenburgischen Verwaltungsgerichtsbarkeit nachsehen – die hat das zum Lieblings-thema gemacht (dabei die unterschiedlichen Voraussetzungen beachten).
6. Der Begriff der „Nettokaltmiete“ (B 2.) ist eigentlich ziemlich klar: Bruttokaltmiete minus umlagefähige Betriebskosten (z. B.: Grundsteuer, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Entwässe-rung, Wasserverbrauch, Allgemeinstrom, Hausmeister, Hausreinigung, Schornsteinfeger, Versicherungen). Das ergibt sich sinngemäß sogar aus der bayer. Mustersatzung
7. Fehlende Legaldefinitionen gehen dann nicht zu Lasten des Satzungsgebers, wenn sie sich durch Auslegung gewinnen lassen. Nach meiner Auffassung muss das Bestimmtheitsgebot aber auch für den Betroffenen gelten – und das ist hier eindeutig nicht der Fall.
Die Behauptung “Nach Melderecht sei eine Wohnung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen geeignet sei“ ist nachweislich falsch und (wie so vieles bei der ZWSt wohl bewusst) irreführend.
8. Zu den Anmerkungen
- eine jahrzehntelange Phase bis zum Verkauf einer Wohnung ist schon sehr fragwürdig, und eine Wohnung in dieser Phase „in einem Zustand der Nichtbewohnbarkeit“ zu halten absurd.
- die Behauptung, dass der Mietwert bei Eigennutzung aus rechtlichen Gründen nicht aus einem veröffentlichten Mietspiegel, aus der Grundsteuer errechnet werden darf, entbehrt jeder Grundlage.
- der historischen Ablauf war nach meiner Erinnerung ein bisschen anders. Die Schlüsselzuweisungen wurden in BY auf Einwohner mit Nebenwohnung (von „melderechtliche Nebenwohnsitzinhaber“ zu sprechen, ist falsch) ausgedehnt, um die kommunalen Verluste durch das Verbot der Steuererhebung auf Wohnraum zu kompensieren.
Am Rande: Zweitwohnungsinhaber ist nach der bayer. KAG der mit Nebenwohnung registrierte Einwohner – Babylon lässt grüßen.
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