Ort in Bayern

Rebell @, Freitag, 25.05.2012 (vor 4613 Tagen) @ Alfred

Ab-gesehen davon ist der Wert einer Mustersatzung schon vom
» Begriff her äußerst gering, ins-besondere dann, wenn sie, wie in BY, von
» Lobbyisten erstellt wurde. Verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der
» Satzung ist der jeweilige Satzungsgeber.
»
» 4. Die große gesetzgeberische Freiheit auch des kommunalen Satzungsgebers
» ist festge-schrieben, nur Willkür ist ihm verboten.
»
» Da bleibt der Leser auf Vermutungen angewiesen.
» ...
» 4. Ein „Einheimischenprivileg“ (A 6.) müsste grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit der Satzung führen. Fraglich ist allerdings, ob es im
» geschilderten Fall vorliegt.
» 5. Das hier (B 1.) geschilderte, angeblich gerichtlich geklärte kommunale
» Verfahren zur Schätzung der Nettokaltmiete erscheint auch mir reichlich
» dubios und willkürlich. Da sollte man die „gerichtliche Klärung mal anhand
» der Entscheidung(en) konkret prüfen
» 6. Der Begriff der „Nettokaltmiete“ (B 2.) ist eigentlich ziemlich klar:
»

» Die Behauptung “Nach Melderecht sei eine Wohnung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen geeignet sei“ ist nachweislich falsch und (wie so vieles bei
» der ZWSt wohl bewusst) irreführend.

» - die Behauptung, dass der Mietwert bei Eigennutzung aus rechtlichen Gründen nicht aus einem veröffentlichten Mietspiegel, aus der Grundsteuer errechnet werden darf, entbehrt jeder Grundlage.

» Die Schlüsselzuweisungen wurden in BY auf Einwohner mit Nebenwohnung (von „melderechtliche Nebenwohnsitzinhaber“ zu sprechen, ist falsch) ausgedehnt,
» um die kommunalen Verluste durch das Verbot der Steuererhebung auf Wohnraum zu kompensieren.
»
» Am Rande: Zweitwohnungsinhaber ist nach der bayer. KAG der mit Nebenwohnung registrierte Einwohner –

Babylon lässt grüßen.

Versuchen Sie bitte solche Dinge mal der Kommunalaufsicht im Landratsamt vom OA gottfried.mayrock@lra-oa.bayern.de zu übermitteln, dann werden Sie auch erleben wie die Befangenheit von Aufsichtsorganen sich eingebürgert hat!


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