Nebenwohnung, nicht Zweitwohnsitz
Grundsätzlich gilt: Wer eine Wohnung (im Sinne des Meldegesetzes) bezieht, hat sich innerhalb einer Woche anzumelden.
Als Ausnahme ist in §21, Abs. 2, 1. festgelegt, dass Meldepflichten nicht begründet werden, wenn ein Einwohner für eine Wohnung im Inland gemeldet ist und für nicht länger als sechs Monate eine Wohnung bezieht.
Für Beherbergungsstätten (Hotels, Ferienwohnungen us.) ) gelten besondere Meldepflichten
„Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate aufgenommen wird, unterliegt nicht den Meldepflichten nach § 15 Abs. 1 und 2. Sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden (§ 15 Abs. 1). Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben ...““
Die Aufforderung der Stadt Baden-Baden, sich mit Nebenwohnung registrieren zu lassen, kann also durchaus berechtigt sein.
Am Rande:
Die Nebenwohnung könnte dann u.U. eine Zweitwohnungsteuer nach sich ziehen.
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- Zweitwohnsitz wg. "besserem Hotelzimmer" -
SabsiBabsi,
04.01.2013
- Nebenwohnung, nicht Zweitwohnsitz -
Alfred,
04.01.2013
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- Nebenwohnung, nicht Zweitwohnsitz - SabsiBabsi, 22.02.2013
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04.01.2013