Nebenwohnung, nicht Zweitwohnsitz
Lieben Dank für die schnelle Antwort!
ich zitiere:
Als Ausnahme ist in §21, Abs. 2, 1. festgelegt, dass Meldepflichten nicht begründet werden, wenn ein Einwohner für eine Wohnung im Inland gemeldet ist und für nicht länger als sechs Monate eine Wohnung bezieht.
Ich habe die Wohnung vom 01.11. - 30.04. also genau 6 Monate.
Was nun?
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- Zweitwohnsitz wg. "besserem Hotelzimmer" -
SabsiBabsi,
04.01.2013
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Alfred,
04.01.2013
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- Nebenwohnung, nicht Zweitwohnsitz - SabsiBabsi, 22.02.2013
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