Obrstdorf rein formal ohne Besteuerungsgrundlage ?

Alfred @, Sonntag, 03.03.2013 (vor 4331 Tagen) @ vore289

„Von anderen abschreiben war noch nie eine gute Idee. „ (von Guttenberg)

Die bayerischen Satzungen beruhen fast alle auf einer Mustersatzung des bayer. Gemeindetages (zuständig Frau Dr. Juliane Thimet).Die Abweichungen von dieser Mustersatzung können allerdings beträchtlich sein.

Die Satzung der Marktgemeinde Oberstdorf entspricht im Großen und Ganzen dieser Mustersatzung, die in ihrer Rechtmäßigkeit von der bayer. Verwaltungsjustiz bestätigt wurde. Was nicht heißt, dass diese Satzung in allen Punkten rechtmäßig ist, dass die Verwaltung die Satzung in strikter Legalität umsetzt und dass die Verwaltungsgerichte die Satzung richtig auslegen.

Viel gibt es an der Oberstdorfer Satzung nicht auszusetzen, wenn man nicht als Querulant durch die Lande ziehen will. Was bleibt sind letztlich Formalitäten, die man im konkreten Einzelfall nutzen kann.
Was auf jeden Fall angreifbar ist, dürfte der in § 2 Satz1 normierte Begriff der Zweitwohnung sein, denn der dort verwendete spezifisch melderechtlichen Begriff der „Hauptwohnung“ greift nur, wenn der Zweitwohnungsinhaber mehrere Wohnungen im melderechtlichen Sinn nutzt. Was die Gerichte dann wieder sehen wollen, muss allerdings dahingestellt bleiben. Die Konsequenz aus dieser Norm zieht insbesondere die bayer. Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht. Sie behauptet unverdrossen, dass auch bei einer derartigen Norm das Vorhalten einer Wohnung, also die bloße Möglichkeit der Nutzung für die persönliche Lebensführung, zur Zweitwohnungsteuerpflicht führen soll.

Unsinnig ist in diesem Zusammenhang auch der Einschub „oder der ihrer Familienangehörigen“.

Dass eine Zweitwohnung nur dann vorliegt, wenn sich die Wohnung nicht im gleichen Gebäude wie die Hauptwohnung befindet, ist gleichheitswidrig. Sie diskriminiert auswärtige Gemeindeangehörige. Denn: Nutzt ein Einheimischer in einem Gebäude mehrere Wohnungen im melderechtlichen Umfang und hat er sich für diese Wohnungen rechtskonform mit Haupt- und Nebenwohnung registrieren lassen, muss er aus Gleichheitsgründen zur ZWSt herangezogen werden.

Kompletter Unsinn ist § 2 Satz 2, der wohl die Fälle der Mischnutzung regeln soll. Greift aber nicht, denn wenn eine Wohnung nicht als Nebenwohnung genutzt wird, gibt es mangels Hauptwohnung auch keine Zweitwohnung. Wird besonders deutlich bei „Überlassung an Dritte“ – lässt sich dieser Dritte z.B. mit alleiniger Wohnung registrieren kann der Überlassende Inhaber bleiben so lange er will, mangels Hauptwohnung gibt es auch hier keine Zweitwohnung. Noch deutlicher: Wird dem Dritten die Wohnung zur Innehabung überlassen, ist der Überlassende nicht einmal mehr Inhaber der Wohnung.

Grundsätzlich könnte man gegen §§ 2 und 3 noch vorbeigen, dass die Anknüpfung an die melderechtliche Registrierung der Hauptwohnung gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt. Aber das ist ein Fall für sich, den man vermutlich bis zum BVerfG treiben muss – und da unter Umständen sein blaues Wunder erlebt. Wenn überhaupt müsste es sich schon um einen maßgeschneiderten Fall handeln (verheiratet, nicht dauernd getrennt lebend, Zweitwohnung wird nur von einem Ehepartner – am besten vorwiegend- genutzt, eheliche Wohnung in einer anderen Kommune ist die Hauptwohnung)


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