Wie steht es mit dem Kommunalwahlrecht
dazu ein Hinweis aus dem Land Brandenburg:
in Brandenburg ist nach § 8 Satz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen (Vollendung des 16. Lebensjahres; Deutscher bzw. Unionsbürger) wahlberechtigt, wer am Wahltag im Wahlgebiet seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen wird der ständige Wohnsitz am Ort der melderechtlichen Hauptwohnung vermutet. Diese Vermutung kann jedoch im Wege des in den §§ 14 und 15 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung näher bestimmten Verfahrens widerlegt werden. Demnach wird eine wahlberechtigte Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebiets liegt, auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie gegenüber der Gemeindebehörde in geeigneter Weise glaubhaft macht, dass sie am Ort ihrer Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat.
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Rebell,
02.06.2013
- Wie steht es mit dem Kommunalwahlrecht - Himbim13, 04.06.2013
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Gustav,
11.06.2013
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Soraya,
14.04.2015
- Wie steht es mit dem Kommunalwahlrecht - Alfred, 14.04.2015