News: Bundesverfassungsgericht kippt degressive Staffelung

Alfred @, Dienstag, 25.02.2014 (vor 4091 Tagen) @ René

Es ist immer erfreulich, wenn das BVerfG eine Zweitwohnungsteuersatzung für nichtig erklärt, hält die Diskussion am Leben.

Da das Bundesverfassungsgericht gesprochen hat, ...

.. wird abzuwarten sein, wie die Verwaltungsjuristen und die Verwaltungsgerichtsbarkeit darauf reagieren. Da kann man Wundersames erleben.

Was noch beachtenswert an dem Beschluss ist:

Der jeweilige Mietaufwand als Bemessungsgröße der Zweitwohnungsteuer spiegelt die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit der Wohnungsinhaber wider.“
Damit dürfte wohl einmal mehr klargestellt sein, dass diese Leistungsfähigkeit nichts mit der Leistungsfähigkeit bei der Einkommenserzielung zu tun hat.

Jenseits des bedauerlichen Wohnsitzgeschnorchels, mit dem das BVerfG sich völlig in die Reihe derer einreiht, die glauben, gesetzliche Regelungen nicht beachten zu müssen, wird deutlich, dass auch das BVerfG die Auffassung vertritt, eine melderechtliche Registrierung sei in das Belieben der Einwohner gestellt und von deren Verhalten unabhängig.
So finden sich in der Entscheidung Sätze wie
Die Veranlassung zur Ummeldung des Nebenwohnsitzes in einen Hauptwohnsitz nach den Maßgaben des Melderechts stellt ein legitimes Ziel einer Zweitwohnungsteuer dar ...“
„Zwar mag die Erhebung der Zweitwohnungsteuer insgesamt geeignet sein, Zweitwohnungsinhaber zur Anmeldung des Hauptwohnsitzes zu bewegen ...“

Wenn das BVerfG da routiniert die Floskel „nach den Maßgaben des Melderechts“ einfügt, wäscht es seine Hände in Unschuld, bringt aber mit keinem Wort zum Ausdruck, dass derjenige, der melderechtskonform mit Nebenwohnung registriert ist, sein Verhalten ändern muss, um daraus eine Hauptwohnung zu machen.
Sachlich korrekt wäre m.E. die Formulierung:
„Zwar mag die Erhebung der Zweitwohnungsteuer insgesamt geeignet sein, Zweitwohnungsinhaber zur Änderung ihrer Lebens- und Wohnverhältnisse zu bewegen ...“
Hinsichtlich der Legitimität solcher Lenkungszwecke könnte man dann womöglich zu anderen Ergebnissen kommen.


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