News: Bundesverfassungsgericht kippt degressive Staffelung

Norman @, Montag, 03.03.2014 (vor 3700 Tagen) @ René

@Alfred, Yvonne Winkler
Abseits von Begriffsdefinitionen wie Wohnsitz- bzw. Wohnungsfragen fallen mir an der BVerfg-Entscheidung ganz andere Fragen auf.

Mir fehlt eine überzeugende rechtsdogmatische Einordnung der Zweitwohnungssteuer in Bezug auf den Gleicheitssatz des Grundgesetzes. Hier wird doch ein wenig lieblos mit der Materie umgegangen. Wenn man nur einmal überzeugende Leitlinien aufzeigen würde, die in sich konsistent sind, herrschte ein höheres Maß an Rechtssicherheit auf allen Ebenen.

Beispiel Lenkungszweck: Der Lenkungszweck wurde seit langer Zeit anerkannt – jedoch als ein auf das Gemeinwohl gerichtete Ziel, wie etwa Umweltschutz usw. Die staatliche Einnahmeerzielung als legitimer Lenkungszweck wurde noch in der Entscheidung BVerfG, 2 BvL 1/07 vom 9.12.2008 ausdrücklich ausgeschlossen. Warum soll dies nun anders sein? Hätte man darüber nicht auch ein Wort verlieren können?

Zweitens zielte der Lenkungszweck in der Rechtsprechung der Vergangenheit auf ein Verhalten, d.h. Handeln der Bürger ab. Hier geht es aber erkennbar nicht darum, die Bürger dazu zu bewegen, sich vermehrt in einer bestimmten Gemeinde aufzuhalten (also entsprechende zu Handeln), sondern dies bei den Meldebehörden in einem bürokratischen Akt lediglich so darzustellen. Auch unter diesem Aspekt hätte ich mir ein wenig Konkretisierung gewünscht. Wenn man von seiner bisherigen Rechtsprechungslinie abweicht, wäre ein Wort zum Verständnis des Ganzen hilfreich.

@Alfred:

Damit dürfte wohl einmal mehr klargestellt sein, dass diese Leistungsfähigkeit nichts mit der Leistungsfähigkeit bei der Einkommenserzielung zu tun hat.<

Woher wissen Sie das? Hat ein und derselbe Mensch denn verschiedene unterschiedliche Leistungsfähigkeiten? Nach meinem Verständnis zielen Einkommenserzielungs- und -verwendungssteuern auf die Besteuerung derselben Leistungsfähigkeit ab – sie messen sie nur unterschiedlich, was im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.

Befremdlich daran ist nur, dass der BFH mit dieser Frage rein gar nichts zu tun hat. Seine Kundschaft besteuert die Jahresmiete prozentual. <

Finden Sie nicht, dass es zumindest eine Begründung verdient, warum Sie dem BFH die Kompetenz, sich in Steuerfragen zu äußern, absprechen, während Sie hier unter dem Deckmantel der Anonymität Steuerberatung betreiben? Welche Instanz hat darüber zu befinden, dass Sie eine Meinung zu diesen Fragen haben dürfen und der BFH nicht?

Norman Ziercke
Steuerberater


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