Nicht immer liegt die Schuld beim MdB
So schreibt der Südkurier zu Agnieska Brugger, B90/G seit 2009 im Bundestag, seit 2011 verheiratet, Kandidatin für Direktmandat in Ravensburg
„Sie ist in Berlin mit Zweitwohnsitz gemeldet und hat eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt Tiergarten abgegeben. Da Bruggers Ehemann in Berlin seinen Erstwohnsitz hat und der Familienmittel-punkt in Berlin liegt, besteht laut Finanzamt keine Steuerpflicht für die Zweitwohnung.“
Daraus kann man schließen, dass Frau B. in Ravensburg mit Hauptwohnung und in Berlin mit Nebenwohnung registriert ist. Ob sie von 2009 bis 2011 ZWSt entrichtet hat, lässt sich der Meldung nicht entnehmen. Seit ihrer Heirat entrichtet sie auf jeden Fall keine ZWSt.
Das erstaunt mehrfach:
1. Melderechtliche Regelungen für Verheiratete (im Meldegesetz Berlin und B-W gleichlautend) gehen davon aus, dass die Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie ist. Frau müsste also mit Hauptwohnung in Berlin registriert sein.
Allerdings gibt es Ausnahmen. Denn In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwer-punkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Auch demnach müsste Frau B. – so die Meldung – in Berlin mit Hauptwohnung registriert sein. Wenn auch diese Norm nicht greifen würde, ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung.
Frau B. wäre also dann mit Hauptwohnung in Ravensburg richtig registriert, wenn dort ihre vorwie-gend genutzte Wohnung wäre und die anderen Normen nicht greifen würden.
2. Das Zweitwohnungsteuergesetz Berlin befreit nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete von der ZWSt für die Innehabung einer Wohnung diese aus beruflichen Gründen gehalten wird, wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung und außerhalb des Landes Berlin belegen ist. Der melderechtliche Status einer Wohnung ist für das zuständige Finanzamt bindend (so auch der BFH in ständiger Rechtsprechung). Demnach wäre Frau B. zweitwohnungsteuerpflichtig.
3. Selbst wenn Frau B. die einschlägigen Bestimmungen kennen würde, wäre es unmenschlich, von ihr zu verlangen, der Entscheidung des Finanzamtes (immerhin eine Behörde) zu widersprechen.
4. Zu fragen ist allerdings, warum das Einwohnermeldeamt den melderechtlichen Status nicht ändert.
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Alfred,
17.05.2014
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Himbim13,
21.05.2014
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Alfred,
21.05.2014
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Rebell,
25.05.2014
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Rebell,
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Himbim13,
21.05.2014