Hauptwohnsitz Bonn, Anmietung einer Wohnung für studierenden Sohn in Koblenz

Alfred @, Mittwoch, 25.06.2014 (vor 3584 Tagen) @ René

... der eine Wohnung "bezieht" (und fortan "inne hat", bis er auszieht).

Das mag man im Melderecht so ausdrücken. Im Zweitwohnungsteuerrecht (und darum geht es hier) ist es irreführend. Innehaben schließt hier die Verfügungsbefugnis ein.

Besser wäre:

> ... der eine Wohnung "bezieht" (und fortan "zum Wohnen oder Schlafen nutzt", bis er auszieht).


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion