Zweitwohnsitz & Steuerrecht & Melderecht

Christian @, Mittwoch, 07.02.2007 (vor 6379 Tagen) @ otto

Hallo Otto,

so verdreht ist das gar nicht.

Der Sinn des Melderechts ist treffend erkannt und das Problem der „amtlichen“ Erreichbarkeit auch - in dem Fall aber unter Umständen etwas neben dem Melderecht liegend. Denn für nicht verheiratete Einwohner gilt grundsätzlich, dass sie sich bei mehreren Wohnungen an dem Ort mit Hauptwohnung zu melden haben, wo sie sich zeitlich vorwiegend aufhalten. Wer in einem Ort wohnt und arbeitet, wird sich dort üblicherweise auch vorwiegend aufhalten.

Wer beruflich allerdings viel unterwegs ist, lässt sich natürlich nur schwer in diesen Rahmen pressen. Da müsste man mal nachrechnen, ob dass dann wirklich Dresden ist mit der „de facto“ Hauptwohnung. Denn lässt sich die Hauptwohnung zeitlich nicht bestimmen, gilt dann:

„In Zweifelsfällen ist die Hauptwohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Einwohnerin oder des Einwohners liegt.“

Und das kann dann sehr wohl das Gästezimmer bei der geschiedenen Frau mit den Kindern sein (reicht im Melderecht für eine Wohnung). Besonders wegen der Kinder sogar plausibel, bei gemeinsamem Sorgerecht sogar unabweisbar.

Mit der Zweitwohnungsteuer hat das Melderecht grundsätzlich wenig zu. Da geht es - eigentlich und ausschließlich - erst mal nur darum, ob jemand mehr als eine Wohnung innehat. Das könnte bei Dir der Fall sein, wenn Du das Gästezimmer gemietet hast bzw., wie DD so schön sagt, die Schlüsselgewalt darüber hast. Dann bist du „Inhaber“ dieses Zimmers. Nach der DD Satzung ist ein Zimmer aber richtigerweise keine Wohnung, die dem persönlichen Lebensbedarf dient. Da taucht dann das nächste Problem auf: DD will diese Definition nicht auf die Haupt-/Erstwohnung angewendet wissen (da soll auf einmal die melderechtliche Wohnung ausreichen). Das ist zwar hirnrissig, aber nicht zu ändern.

Meine Meinung zu dem Thema: Du hast - selbst nach der DD-Satzung nicht mehr als eine Wohnung inne. Damit kannst Du keine Zweitwohnung innehaben und folglich auch nicht zu einer Zweitwohnungsteuer herangezogen werden. Allerdings wird sich das nicht mit der Stadt im Guten regeln lassen. Also - Widerspruch einlegen und dann, nachdem der Widerspruch abgelehnt ist, vor dem Verwaltungsgericht klagen. Wie das dann ausgeht>>> Interessant ist es auf alle Fälle.

Dabei ist es nützlich, wenn die melderechtliche Situation, so wie oben beschrieben, mit dem Meldegesetz in Einklang steht.

Was die Einkommensteuer angeht: Die geht meines Wissens an die Stadt, in der man mit Hauptwohnung gemeldet ist. Spielt in diesem Zusammenhang aber auch keine Rolle.

Noch Fragen>

Gruss


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