News: Viele Satzungen in Schleswig-Holstein rechtswidrig

Rebell @, Donnerstag, 14.02.2019 (vor 2137 Tagen) @ Alfred

Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ist durchaus zulässig.

Hey - wenn das zutreffend sein sollte, ja dann brauchen wir doch im Grunde keine Marktordnung - man stelle sich mal vor - jedes Ei kostet den gleichen Preis- oder die Polizei schätzt Geschwindigkeiten und stallt danach einen Strafzettel aus! Nur bei Vorlage einer amtlichem Messergebnis - dazu muss auch der Fahrer auf dem Foto deutlich erkennbar sein, dazu nützt auch die_ Aussage eine Schätzung vom Polizisten nichtS

Schätzungsweise wiegt eine Sau 100 kg. - muss dann der Verkäufer mit dem zufrieden sein was ihm der Metzger bezahlt ?

Wozu eigentlich Steuererklärungen und die vielen beweisbaren Unterlagen wenn das Finanzamt bei einem Bächer - Metzger oder Gastronom aufgrund des Gesichtes oder Erscheinungsbild einfach eine Steuerschätzng vornehmen kann??

Wozu eigentlich das Mieterschutzgesetz - wenn ein Vermieter dem Mieter gegenüber behauptet für diese entsprechende Wohnung ist die bisherige Miete viel zu billig und verlangt nur 10 % Mieterhöhung- was ja eigentlich inzwischen gesetzlich zulässig allerdings auch als Höchstgrenze rechtlich sei. Der Mieter kann sich darauf berufen - nur mit einem amtlich anerkannten Gutachternachweis kann der Miepreis festgelegt bzw. auch angepasst werden.
Im Steuerrecht gibts nur Schätzung des Gewinns und danach richtet sich dei Steuer wenn der betroffene Steuerzahler keine glaubwürdigen Beweis liefert oder wenn vom Finanzamt die Angaben bezweifelt werden - auch dann ist nicht immer eine Schätzung des Gewinns zulässig allerdings in der Regel zum Nachteil des Steuerzahlers - von Gängstern und notorischen Betrügern hat das Finanzamt trotzdem enorme Probleme eine Steuer nach Schätzungen vorzunehmen.


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