News: Viele Satzungen in Schleswig-Holstein rechtswidrig

Rebell @, Donnerstag, 21.03.2019 (vor 1824 Tagen) @ Alfred

Hast Du das Urteil wirklich gelesen und verstanden?

Ich verstehe es jedenfalls so: Das FG muss nun die ortsübliche Marktpacht noch einmal feststellen. Dafür genügt eine Schätzung unter Mitwirkung eines ortskundigen, erfahrenen Sachverständigen oder Maklers.
Damit bestätigt der BFH die "alte verrostete Abgabenordnung" bzgl. der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen.

OK - das bedutet allerdings, dass dieser "Sachverständige" keinesfalls auf ein Honorar zu verzichten hätte!!
"Der Sachverständige mussaber zumindest nachvollziehbar darlegen, dass er über ortsbezogene Marktkenntnisse verfügt und das betreffend Objekt hinreichend kennt!

Wenn die Kommune den Auftrag zu erteilen hat, steht dem Auftragnehme (Sachvrst.) auch das Honorar zu!!


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