Rechtswidrige Satzung Salzgitter ????
Dort ist unter $3, 2 folgende kuriose Einschränkung zu lesen, die letztlich darauf abzielt, Betroffene, wohl auch verheiratete Berufstätige, zum Wechsel des Wohnsitzes zur nötigen:
"Eine Steuerbefreiung nach Abs.1 Buchstabe c) oder d) ist nur möglich, wenn die Zweitwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung der steuerpflichtigen Person ist."
Eine derartige Regelung findet sich in vielen Satzungen und wurde bisher für zulässig gehalten. Sie zielt auch nicht darauf ab, Betroffene, wohl auch verheiratete Berufstätige, zum Wechsel des Wohnsitzes zur nötigen. Die Regelung macht die Satzung wohl nicht rechtswidrig. Sie ist auch nicht kurios sondern konsequent aus dem Beschluss des BVerfG von 2005 abgeleitet. Danach bewirkt die Verweisung in den Satzungen auf die melderechtlichen Regelungen über die Definition der "Hauptwohnung", dass verheiratete Personen anders als nicht Verheiratete zur Zweitwohnungsteuer für die von ihnen vorwiegend benutzte Wohnung herangezogen werden, soweit die Familie im Übrigen eine andere Wohnung vorwiegend nutzt. Die melderechtlichen Regelungen, die eigentlich auf Besonderheiten familiären Zusammenlebens Rücksicht nehmen wollen, wirken sich durch ihre Inbezugnahme in den Satzungen nunmehr als eine Benachteiligung Verheirateter aus. Während nicht verheiratete Personen keine Zweitwohnungsteuer für die vorwiegend benutzte Wohnung zu entrichten haben, können Verheiratete die Besteuerung nicht vermeiden, wenn die Familie, von der sie nicht dauernd getrennt leben, die andere Wohnung vorwiegend benutzt.
Sie ist auch nicht kurios sondern konsequent aus dem Beschluss des BVerfG von 2005 abgeleitet. Danach bewirkt die Verweisung in den Satzungen auf die melderechtlichen Regelungen über die Definition der "Hauptwohnung", dass verheiratete Personen anders als nicht Verheiratete zur Zweitwohnungsteuer für die von ihnen vorwiegend benutzte Wohnung herangezogen werden, soweit die Familie im Übrigen eine andere Wohnung vorwiegend nutzt. Die melderechtlichen Regelungen, die eigentlich auf Besonderheiten familiären Zusammenlebens Rücksicht nehmen wollen, wirken sich durch ihre Inbezugnahme in den Satzungen nunmehr als eine Benachteiligung Verheirateter aus. Während nicht verheiratete Personen keine Zweitwohnungsteuer für die vorwiegend benutzte Wohnung zu entrichten haben, können Verheiratete die Besteuerung nicht vermeiden, wenn die Familie, von der sie nicht dauernd getrennt leben, die andere Wohnung vorwiegend benutzt.
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Fridolina,
30.12.2019
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Alfred,
31.12.2019
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Fridolina,
31.12.2019
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Rebell,
12.01.2020
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Rebell,
12.01.2020
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Fridolina,
31.12.2019
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Alfred,
31.12.2019