Vor-Ort-Besichtigung

René ⌂ @, Freitag, 09.10.2020 (vor 1707 Tagen) @ nina777

Moin,

Bin ich verpflichtet, die Mitarbeiter in mein Haus zu lassen?

Das ist eine Frage, die ich nicht beantworten kann. Leider.

Was will man damit bezwecken?

Das ist dagegen offensichtlich: dir die Wohnung als Nebenwohnung zuzurechnen. Ich zitiere aus der Satzung:

Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung gem. Abs. 1, die eine Person außerhalb des Grundstücks ihrer Hauptwohnung i.S.d. Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt [..] zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie als Nebenwohnung innehat, insbesondere zu Ausbildungs-, Berufs- und Erholungszwecken.

Nun referenzieren sie noch das Meldegesetz von Sachsen-Anhalt, was es aber so nicht mehr gibt. Wir haben nun ein Bundesmeldegesetz. Wer eine Wohnung bezieht - und das ist laut Verwaltungsvorschriften das Mitbringen von Einrichtungsgegenständen (siehe mein Blog-Kommentar zum neuen Passus des Wohnungsgebers) - muss sich anmelden. Das war beim alten Landesmeldegesetz nicht anders (vielleicht - ich kenne die Verwaltungsvorschriften nicht - nicht so explizit beschrieben). Bei mehreren Wohnungen wird dann eine zur Haupt-, die anderen zu Nebenwohnungen. Nun bezieht ihr diese ja nicht wirklich. Es wäre von Vorteil, wenn bei den Sanierungen keine Möbel sondern allenfalls ein Schlafsack vor Ort ist.

Begriffsmäßig würde ich mich nicht mit den Zwecken beschäftigen. Davor steht das Wort insbesondere, damit ist diese Liste nicht umfassend - und könnte auch den Zweck der Aufwertung mit inkludieren. Viele Satzungen schließen Wohnungen zur Kapitalanlage aus - das ist hier nicht der Fall. Auch damit würde ich nicht agieren.

Was man noch machen könnte: den expliziten Hinweis darauf, dass ihr keine Wohnungsgeber-Bestätigung aussstellen könnt, zu der ihr sonst - kraft Bundesmeldegesetz - verpflichtet seid. Da Eigentum wäre das sonst eine Eigenauskunft - nach Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz.


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