Fiktiver Mietwert zur Zweitwohnungsteuer mit ???

Rebell @, Sonntag, 03.09.2023 (vor 409 Tagen) @ Alfred

Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung)ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt.

Trugschluss oder Zustimmung zu Hass und Hetze gegen diese Bürger mit der Zweitwohnung??

Alles nur eine nicht der Wahrheit entsprechende Sachlage, denn für eine im Eigentum befindliche Wohnung zahlt der Eigentümer keine Miete!!
Orientierung zur Festlegung einer Miete gibt es nicht, denn für eine im Eigentum befindliche Wohnung kann kein Mietspiegel erstellt werden - in der Folge kann eben nur eine fiktive Miete nur geschätzt werden - und Schätzungen sind immer dort die letzte Möglichkeit betrügerische Absichten zu verfälschen oder zu rechtfertigen.
Dabei haben eben diese Sachbearbeiter schohnungslos und auch emotional die Höhe der fiktiven Miete zu Grunde zu legen. Je nach Sachbearbeiter für ein und die selbe vergleichbare Wohnung kommen sodann Steuerbeträge mit bis zu 30 % Unterschiede zu Stande.

Diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu besteuern, ist die erkennbare Absicht der Zweitwohnungsteuer.

Diese Besteuerung der Leistungsfähigkeit kommt eben gleich, wenn ein Arbeitsunwilliger sollte soviel Steuern bezahlen wie wenn er eine Arbeit annhemen würde - das ist in Deutschland noch nicht der Fall! Denn es lohnt sich bald nicht mehr- wenn eine 5 köpfige Familie Arbeitaufnahme ablehnt steht dieser staatliche Unterstützung in Höhe von 38 000 € rechtlich zu so FM Lindner!!

Fakt ist: Der Besitzer einer Zweitwohnung hat die gleichen Rechte wie ein Bürger mit einer Wohnung die er entweder vermietet oder nicht nutzt oder als Zweitwohnung nutzt - wenn er diese Wohnung länger als 10 Jahre sein Eigentum nachweist und verkauft ist der ERlös steuerfrei.
Beispiel: im Jahr 2005 kauft ein armer oder reicher Bürger eine Zweitwohnung in Obestaufen in der Größe von 75 qm zum Preis von 85 000 € dabei sollte er eine Zwst in Höhe von 800 € jährlich bezahlen - im Jahr 2022 verkauft er diese Wohnung für 340 000€
Frage wo ist hier denn der zu besteuernde Aufwand? sogar Börsengewinne werden besteuert - nicht jedoch der Gewinn einer Immobilie!???

Im Grunde zahlt er über einen fiktiven Aufwand von 13 600€ Zwst für eine nicht nachgewiesenen ud auch nicht getätigten Aufwand.

Hätte er diese Wohnung nach 9 Jahren verkauft für z.B. 280 000€ müsste er für
die WErtsteigerung an das Finanzamt zu Recht bezahlen. dabei hätte er auch nach Steuern immer noch einen Gewinn aber keinen Aufwand.

Diese groben Verstöße hatte noch kein Gericht zu entschieden!!!

ABER Alfred liegt wie alle übrigen Verfechter dieser Besteuerung falsch!!


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