Fiktiver Mietwert zur Zweitwohnungsteuer mit ???

Rebell @, Montag, 04.09.2023 (vor 327 Tagen) @ Alfred

Ein paar Anmerkungen:

Alles nur eine nicht der Wahrheit entsprechende Sachlage, denn für eine im Eigentum befindliche Wohnung zahlt der Eigentümer keine Miete!!

Wo steht denn da was von Miete. Tatsachen zu ignorieren, ist Sache von Schwurlern.

Wieso wird denn in allen bayerischen Satzungen die Bemessungsgrundlage wie folgt verbindlich geregelt:
1) Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. Der jährliche Mietaufwand ist die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertrag-licher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für 1 Jahr zu entrichten hätte (Jahresnettokaltmiete). Als Mietaufwand gelten auch alle anderen For-men eines vertraglich vereinbarten Überlassungsentgelts, beispielsweise Pachtzins, Nut-zungsentgelt, Erbpachtzins, Leibrente.
3) Für Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder die dem Steuerpflich-tigen unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, ist die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen. Sie wird vom Markt Bad Hindelang in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

Schätzungen sind immer dort die letzte Möglichkeit betrügerische Absichten zu verfälschen ...

Wie verfälscht man betrügerische Absichten?

ganz einfach wenn man mit nicht nachvollziehbaren Daten eine Steuer festsetzt-

Wie ist denn eine ortsübliche Miete eigentlich nachweisbar festzulegen?


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