Zweitwohnsitz in Reit im Winkl abgelehnt

René ⌂ @, Dienstag, 12.03.2024 (vor 274 Tagen) @ Nadine1969

Ursache ist die Satzung zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten
mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB
. Dort ist in §2 zu lesen:

Für die Grundstücke im Geltungsbereich dieser Satzung unterliegt folgendes der Genehmigung:
5. die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnung, wenn die Räume insgesamt an mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind.

Das resultiert aus dem Baugesetzbuch, §22 BauGB. Dort steht aber auch beschrieben:

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Begründung oder Teilung der Rechte, durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch die Nutzung als Nebenwohnung die Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung beeinträchtigt wird

Das möge man bei einer Wohnung nachweisen, dass die städtebauliche Entwicklung und Ordnung beeinträchtigt ist, zumal man die Wohnung ja als Hauptwohnung nutzen kann und dann genauso dem Fremdenverkehr entzogen wäre.

Allgemein scheint mir diese Regelung des Baugesetzbuches fragwürdig zu sein, da sie das Konstrukt der Nebenwohnung, was das Bundesmeldegesetz ja explizit vorsieht, ad absurdum führt. Eine Nebenwohnung, die das erfüllt, wäre nur bei Verheirateten möglich, wo die Hauptwohnung sich nach dem Schwerpunkt der Familie richtet und ein Elternteil woanders mehr als die Hälfte der Tage anwesend ist.

Was man ebenso ins Feld führen kann: nichts ist so sauber vorhersehbar, wie die Zukunft. Du ziehst da ein - und hast da schon die Absicht, "mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres" dort zu verbringen. Aber leider ... Schicksalsschläge, Beruf, irgendwas ist ja immer.

Spannend wäre auch die Frage, was passiert, wenn du weniger als sechs Monate dort vor hast zu hausen. Denn wenn die Prognose unter sechs Monaten ausfällt (nicht ist so sauber vorhersehbar, wie die Zukunft. Wolltest halt vermieten, klappte nicht), musst du dich erst nach sechs Monaten melden.

Disclaimer: das ist keine Einzelfallberatung, sondern nur meine Gedanken zum Thema. Im Zweifel ist ein Weg über den Anwalt wohl hilfreich. Nur der kann dir verlässlich abschätzen, ob ein juristischer Weg erfolgreich ist.


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