Zweitwohnsitz bei den Eltern - noch ein Fall

Yvonne Winkler @, Mittwoch, 21.11.2007 (vor 6245 Tagen) @ mic_es

Hallo Michael,

Urteile gibt es wie Sand am Meer. Entscheidend aus meiner Sicht ist, dass die Satzung einer ordentlichen rechtlichen Überprüfung nicht standhält (müsste man natürlich begründen) und darum jeder aus ihr resultierende Bescheid rechtswidrig ist,(so wie in Düsseldorf jetzt entschieden mit Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht- wurde hier im Forum gemeldet oder ist unter Aktuelles zu finden).

Grundsätzlich muss man sprachlich präzise sein. Innehaben ist nicht gleich Nutzen.

Die Stadt Köln baut ihr Vorgehen in
» Sachen "innehaben" ja offenbar auf §3 Absatz 1 Satz 2 ihrer
» Zweitwohnungssteuersatzung auf: "Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige,
» dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als
» Zweitwohnung bewirken". Aus Sicht der Stadt zählt also immer nur der
» melderechtliche Status.

Das ist die Krux. Da werden melderechtliche Standards auf das Steuerrecht übertragen und das funktioniert aus meiner Sicht überhaupt nicht.

Wenn überhaupt, würde ich die Lösung b) bevorzugen, und gleichzeitig anmerken, dass Sie die Räume nicht innehaben, weil sie nicht darüber verfügen können. Sie sind auf Besuch und in der Nutzung vom Wohl und Wehe der Eltern abhängig.

Bitte keine Wohnsitze, sondern Haupt - und Nebenwohnungen, Erst- und Zweitwohnungen. Eine saubere deutsche Sprache ist die halbe Miete.

Welchen Weg auch immer Sie gehen, die Stadt wird den Widerspruch zurückweisen und dann können Sie sich im Klageverfahren verausgaben, argumentativ natürlich.

Gruß
Yvonne Winkler


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