Tipp 3 gegen Satzungen, die an das Melderecht anküpfen

Christian @, Samstag, 27.09.2008 (vor 5690 Tagen)

Abgestimmt auf die jüngste Entscheidung des BVerwG.

Wenn die städtische Satzung das Innehaben der Erstwohnung nicht ausdrücklich fordert, sollten alle, die keine Erstwohnung innehaben, und sich gegen einen Zweitwohnungsteuerbescheid wehren müssen, für Widerspruch und/oder Klage folgende Formulierung verwenden:

„Die Zweitwohnungsteuersatzung der … vom …, [in der Form der ..
Änderungssatzung vom ... ... ....] ist weder ist formell noch materiell rechtmäßig und verfassungsrechtlich zu beanstanden, da nach ihr keine Aufwandssteuer i. S. des Art. 105 Abs. 2 a GG erhoben wird. Der angefochtene Zweitwohnungsteuerbescheid vom … … ….ist rechtwidrig.“
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Abgeschrieben habe ich das, wenn auch mit leichten Änderungen, beim VG Magdeburg, dem ich deswegen auch das Copyright zuspreche.


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