Tipp 3 gegen Satzungen, die an das Melderecht anküpfen

Tilly @, Montag, 29.09.2008 (vor 5660 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
unter dem Vorbehalt des schriftlichen Urteils:
Nach der Pressemitteilung – deren Richtigkeit vorausgesetzt -, erweist sich Deine Schlussfolgerung, es käme auf die Wohnungsdefinition an, schon deswegen als falsch, weil ein „ umschlossener Raum, der zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist und zu dem eine Küche oder Kochnische sowie eine Toilette gehört“ mit Sicherheit auch in der elterlichen Wohnung genutzt werden kann. Es muss also um das Steuertatbestandsmerkmal „Innehaben“ gegangen sein, welches die Rostocker Satzung ja für Neben- und Hauptwohnung fordert (noch).
Interessant allenfalls, dass man in Rostock vom Waschen/Duschen/Baden nichts zu halten scheint – das gehört dort wohl nicht zum „allgemeinen Wohnbedürfnis“. Wer eine empfindliche Nase hat, sollte die Richtigkeit meiner Schlussfolgerung prüfen, bevor (!) er nach Rostock fährt.
Auch wenn es mich schmerzt, ich muss Christian mit seinem Tipp Recht geben. Ich kenne nicht viele Satzungen, aber da ist keine dabei, mit der sich eine zulässige örtliche Aufwandsteuer (nach Art. 105 Abs 2 a GG) erheben lässt. Begründen müsste er es allerdings schon.
Deutlicher kann ich hier nun aber wirklich nicht werden, weil ich sonst Ärger mit meinen Ordensoberen kriege – und auf deren Wohlwollen bin ich nun mal angewiesen.
Gruß aus dem gebeutelten Bayern, das bei der ZWSt bestimmt noch mit einigen Überraschungen aufwarten wird.
Tilly


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