Tipp 3 gegen Satzungen, die an das Melderecht anküpfen
Hallo Christian,
ich glaube, du machst es dir zu einfach. schau dir einfach mal die Rostocker Satzung an und vergleiche sie mit der aus Wuppertal. hinsichtlich der Wohnungsdefinition unterscheiden sich beide gewaltig: für Wuppertal ist eine Wohnung "jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder
Schlafen benutzt wird" ... während für Rostock gilt "Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist und zu dem eine Küche oder Kochnische sowie eine Toilette gehört"!
jetzt schauen wir uns die Pressemitteilung des BVerwG an:
[blockquote]Der Begriff der Aufwandsteuer in Art. 105 Abs. 2a GG fordere (...) für die Zweitwohnungssteuer nicht, dass der Steuerpflichtige über eine Erstwohnung mit einer rechtlich abgesicherten Nutzung verfüge. Das Innehaben einer - weiteren - Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung sei ein besonderer, typischerweise über das allgemeine Wohnbedürfnis hinausgehender Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordere und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringe. Zu welchem Zweck eine solche Wohnung genutzt werde und wer sie finanziere, sei unerheblich. Im Rahmen der im Steuerrecht zulässigen Typisierung komme es nicht darauf an, ob im Einzelfall Leistungsfähigkeit gegeben sei.[/blockquote]
fällt dir was auf> das BVerwG geht sehr wohl auf den Begriff der Aufwandsteuer ein und stellt fest, dass es für eine wirksame Aufwandsteuer nicht erforderlich ist, beide Wohnungen inne zu haben!
wenn jetzt also jemand kommt und sagt "Es ist keine Aufwandsteuer" ... dann halte ich das für ziemlich aussichtslos!!
außerdem haben wir doch - nach Auffassung des BVerwG - den zu besteuernden Aufwand: jemand hat eine Haupt- und eine Nebenwohnung. zur Befriedigung des Grundbedürfnisses "Wohnen" reicht eine Wohnung aus ... wenn sich jemand also 2 Wohnungen leistet, betreibt er mehr Aufwand als einer, der nur das Grundbedürfnis abdeckt. insofern kann hier eine Aufwandsteuer anknüpfen
(das ist auch der entscheidende Unterschied zur rechtswidrigen Einwohnersteuer: dort gab es nur eine Wohnung, welche besteuert werden sollte)
ich schließe daraus: der einzige Grund, weshalb den Rostocker Revisionen nicht stattgegeben wurde, ist der, dass dort die Wohnung anders definiert wurde und in den klagerelevanten Fällen die melderechtliche Hauptwohnung keine Wohnung im Sinne der Rostocker Satzung war. nur deshalb war der Tatbestand der Satzung nicht erfüllt ... und die Satzung ist kein Bundesrecht. daher ist dieses Urteil (bzw. diese Urteile) im Einklang mit dem Bundesrecht!
weitere Schlussfolgerung: der ZWS ohne innegehabte Erstwohnung kann nur noch mittels einer Grundrechtsverletzung beigekommen werden. Ansatzpunkte sind das Sozialstaatlichkeitsprinzip bei Bafög-Empfängern (auch wenn das BVerwG es anders sieht ... da könnte Karlsruhe dazwischen funken!) oder eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Pauschalierung ist willkürlich und verstößt deshalb gegen Art. 3 GG oder willkürliche Gleichsetzung hinsichtlich der Inhaberschaft der Erstwohnung)
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- Tipp 3 gegen Satzungen, die an das Melderecht anküpfen -
Christian,
27.09.2008
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Bjoern,
29.09.2008
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Tilly,
29.09.2008
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Bjoern,
29.09.2008
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Bjoern,
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Tilly,
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Bjoern,
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