Tipp 3 gegen Satzungen, die an das Melderecht anküpfen

Tilly @, Montag, 29.09.2008 (vor 5833 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
» das überzeugt mich nicht.
Dann eben nicht.

» erstens spricht das Lüneburger Urteil dagegen ... damals ging es doch auch» [richtig!] darum, dass das elterliche Kinderzimmer die erforderliche Mindestausstattung der Wohnung laut der damals verhandelten Satzung nicht erfüllt. und dass ein typisches Kinderzimmer keine eigene Küche / kein eigenes Bad hat, können wir doch problemlos unterstellen ;-)
Unterstelle, was Du willst, das spielt nur beim Innehaben der Hauptwohnung eine Rolle. Lassen wir das VG Lüneburg doch selbst sprechen:
„Weil für die melderechtliche Anerkennung eines Hauptwohnsitzes nicht das für die Steuererhebung maßgebliche Vorhalten einer abgeschlossenen Wohnung erforderlich ist, kann allein durch die Betrachtung der melderechtlichen Verhältnisse nicht auf das Vorliegen des Steuertatbestandes (Innehaben von zwei Wohnungen) geschlossen werden.“
Das ist völlig unabhängig von der Wohnungsdefinition, denn auch verkürzt bleibt die Aussage richtig.
„Weil aus der melderechtlichen Anerkennung einer Hauptwohnung nicht auf das Vorliegen des Steuertatbestandes (Innehaben von zwei Wohnungen) geschlossen werden kann, kann dieser allein durch die Betrachtung der melderechtlichen Verhältnisse nicht erfüllt werden.“

» zweitens hat die Rostocker Satzung hinsichtlich der Definition und des Innehabens der Zweitwohnung den gleichen Wortlaut wie die des BVerfG 1983.
Eben deswegen wurde die Erhebungspraxis durch das verworfen. Die Satzung hat das OVG bestätigt.

» Wuppertal hat ebenfalls [>] diese Definition (§ 2 (2) c der Satzung)
Und was bitte wollen die Wuppertaler damit besteuern>

Gruß

Tilly


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