Tipp 3 gegen Satzungen, die an das Melderecht anküpfen

Bjoern @, Montag, 29.09.2008 (vor 5833 Tagen) @ Tilly

Hallo Tilly,

das überzeugt mich nicht.

erstens spricht das Lüneburger Urteil dagegen ... damals ging es doch auch darum, dass das elterliche Kinderzimmer die erforderliche Mindestausstattung der Wohnung laut der damals verhandelten Satzung nicht erfüllt.
und dass ein typisches Kinderzimmer keine eigene Küche / kein eigenes Bad hat, können wir doch problemlos unterstellen ;-)

zweitens hat die Rostocker Satzung hinsichtlich der Definition und des Innehabens der Zweitwohnung den gleichen Wortlaut wie die des BVerfG 1983. Wuppertal hat ebenfalls diese Definition (§ 2 (2) c der Satzung)

das OVG Meck-Pomm hat die Definition dahingehend ausgelegt, dass das Wort "neben" so zu verstehen ist, dass damit "beide nebeneinander" gemeint ist. dies hat das BVerwG (vermutlich) bestätigt.
das VG Düsseldorf hat genau so argumentiert ... und wurde vom BVerwG zurückgepfiffen

ergo: das kann nicht der Grund gewesen sein


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