Urteile BVerwG zu Wuppertal und Rostock

Alfred @, Montag, 19.01.2009 (vor 5641 Tagen)

Die Kommunen und einige Gerichte werden sich mit Begeisterung auf die Urteile des BVerwG vom 17.9.2008 stürzen – bestätigen sie doch alles, was ihnen am Herzen liegt.
Für meinen Geschmack sind da aber zu viele „Wenn … dann“ drin. Das BVerwG macht da einen Zirkelschluss, und die ganze Angelegenheit wird weniger eine Frage für Juristen denn für Germanisten. Wenn es juristisch wirklich korrekt sein sollte, so ist es sprahlich doch akrobatisch.

Aber egal wie man es sieht: Das BVerwG macht einen Unterschied zwischen Erst- und melderechtlicher Hauptwohnung. Deswegen würde ich als Betroffener immer argumentieren:

"Grundsätzlich sind typisierende und generalisierende Regelungen bei der Erhebung von Zweitwohnungsteuern zulässig. Das Anliegen der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt es aber nicht, durch eine "allgemeine Lebenserfahrung" oder Vermutung dem Wohnungsinhaber den Nachweis, dass er die Wohnung zur Deckung seines Grundbedürfnisses Wohnen nutzt, schon dann abzuschneiden, wenn er nachweisen kann, dass es die einzige Wohnung ist, die er innehat.
Die einzige Wohnung, die ich zur Abdeckung meines menschlichen Grundbedürfnisses Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs in XXX innehabe, ist als Nebenwohnung erfasst, weil ich mich dort (aus welchen Gründen auch immer) nicht vorwiegend aufhalte. Es handelt sich dabei um meine „Erstwohnung“, für die ich keinen besonderen Aufwand erbringe, denn es ist nicht davon auszugehen, dass ich die einzige innegehabte Wohnung nicht als solche ansehe, nur weil ein von mir genutzter Raum in der Wohnung eines Dritten, auf dessen Duldung und Rücksichtnahme ich angewiesen bin. aus sachlichen Zwängen des Melderechts als Hauptwohnung erfasst ist. Es kann auch nicht behauptet werden, dass der Aufwand für das Innehaben einer einzigen Wohnung einen zusätzlichen Aufwand für das Innehaben einer weiteren Wohnung darstelle, der typischerweise eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indizieren könnte.“
[/i]

P.S.:
Die Gründe für den überwiegenden Aufenthalt kann man natürlich auch konkret benennen. Besonders gut macht sich : „aus familiären Gründen und wegen meiner fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit,

Damit diese „plausible Absurdität“ zu voller Blüte gelangt, kann man sicherlich sprachlich daran noch feilen, um bundesrichterliche Brillanz zu erreichen. Die Städte/Gerichte müssen jedenfalls irgendwie darauf reagieren.
Hinsichtlich des „menschlichen Grundbedürfnisses“ sollte man abwarten, was die Kommune als menschliches Bedürfnis einbringt. Dann kann man die anprangern und muss nicht gleich auf das BVerwG losgehen.


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