Urteile BVerwG zu Wuppertal und Rostock

Bjoern @, Freitag, 23.01.2009 (vor 6033 Tagen) @ Alfred

Hallo Alfred,

ich kann dir schon sagen, wie die Kommunen darauf reagieren werden:

"die Meldung mit Hauptwohnung belegt, dass diese Wohnung überwiegend genutzt wird. die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass man im Regelfall sein Grundbedürfnis Wohnen vorrangig in der Wohnung abdeckt, in welcher man sich überwiegend aufhält.
sollte in Ihrem Fall ausnahmsweise die gemeldete Nebenwohnung die steuerrechtliche Erstwohnung sein, so ist dies aus Gründen der im Steuerrecht erlaubten Typisierungen unerheblich. die Nebenwohnung ist daher steuerpflichtig"

(Text ist frei erfunden ... aber in diese Richtung werden die Abzocker-Kommunen sicherlich argumentieren. und dann haben wir wieder ein Problem :-( )


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