Urteile BVerwG zu Wuppertal und Rostock
Hallo Lucius30,
Widerspruch einlegen und Aussetzung beantragen, wie gehabt. Von der Argumentation auf jeden Fall, wenn noch nicht so gemacht, auf jeden Fall bestreiten, dass es sich bei der Satzung der Stadt Dresden um eine rechtmäßige Grundlage für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer als einer zulässigen örtlichen Aufwandsteuer nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts handelt.
Die verfassungswidrige Satzung muss angegriffen werden!
Da Dresden die Wohnungsdefinition in der Satzung nicht geändert hat, muss diese (da hat das BVerwG nichts anderes entschieden) für die Erstwohnung allemal gelten. Und das trifft bei einem Wohnraum in der elterlichen Wohnung nun mal nicht zu. Ohne erneute Satzungsänderung kann Dresden immer noch nicht die „Kinderzimmer“ als Erstwohnungen betrachten. Die Behauptung, die Definition der Wohnung gelte nur für die Zweitwohnung, weil an diese höhere Anforderung gestellt werden dürfte (so einige Gerichte und Beiträge in der Fachliteratur), kann nach dem 17.9. nun überhaupt nicht mehr gezogen werden. Da kann man unmittelbar mit dem Urteil des BVerwG kontern (meine Anregung, leicht umformuliert, passt da durchaus bzw. macht aus meiner Vermutung eine Tatsache).
Ob die Stadt das einsieht> Ich bezweifle es. Aber eine Klage müsste allemal Erfolg haben.
Dabei außerdem immer im Hinterkopf behalten: Das BVerwG hat in seinem Urteil NICHT entschieden, dass die Wuppertaler Satzung rechtmäßig sei. Es hat dem VG Düsseldorf nur bescheinigt, was es für sich selbst in Anspruch nimmt: Das Wesen der Aufwandsteuer nicht zu verstehen.
Die Neuauflage der Verhandlung in Düsseldorf findet übrigens am 2.2.2009 statt.
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Alfred,
19.01.2009
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Bjoern,
23.01.2009
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Lucius30,
23.01.2009
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Alfred,
23.01.2009
- Urteile BVerwG zu Wuppertal und Rostock - Lucius30, 24.01.2009
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Alfred,
23.01.2009
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Lucius30,
23.01.2009
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Bjoern,
23.01.2009