Urteile BVerwG zu Wuppertal und Rostock

Alfred @, Freitag, 23.01.2009 (vor 6033 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
klar, das skurrile Urteil des BVerwG macht ja nun jedweden Aufwand zu einem zusätzlichen und damit besonderen, der mit einer Zweitwohnungsteuer belegt werden kann. Es ist ja absurd (und vom BVerfG untersagt, dass der "überwiegende Aufenthalt" zum Kriterium einer Zweitwohnungsteuer gemacht wird. Das Anknüpfen an das Melderecht ist und bleibt verfassungswidrig.
Es geht mir in erster Linie darum, immer wieder die höchstrichterliche Definition der Zweitwohnung als jeder weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf, die eine Person neben der Hauptwohnung innehat, am Leben zu erhalten.
Aber Danke für den Tipp. Um den Brotkorb höher zu hängen, werde ich meinen Vorschlag ergänzen:
"Grundsätzlich sind typisierende und generalisierende Regelungen bei der Erhebung von Zweitwohnungsteuern zulässig. Das Anliegen der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt es aber nicht, durch eine "allgemeine Lebenserfahrung " oder Verwmutung dem Wohnungsinhaber den Nachweis, dass er die Wohnung zur Deckung seines Grundbedürfnisses Wohnen nutzt, schon dann abzuschneiden, wenn er nachweisen kann, dass es die einzige Wohnung ist, die er innehat."
Für weitere Anregungen bin ich immer zu haben.


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