wg. Hochzeit gemeinsamer Wohnsitz erforderlich???

Alfred @, Mittwoch, 23.09.2009 (vor 5300 Tagen) @ alexia

Hallo Alexia,
Behörden, wie sie halt so sind, wenn etwas nicht in eine Schablone passt.
Nun weiß ich nicht, was Du der Meldebehörde im Einzelnen geschrieben hast, könnte also sein, dass meine Antwort nicht ganz passt. Dann bitte hier wieder rühren.
Der Gedankengang der lieben Behörde ist ja ganz nett, aber sie ind komplett neben der Spur. Wenn Deine Beschreibung zutrifft, nutzt jeder von euch seine eigene Wohnung als alleinige Wohnung und ihr besucht euch wechselseitig. Dann ist das Ganze ein Streit um des Kaisers Bart, denn Art. 15 greift bei euch überhaupt nicht.
Nun gibt es mehrere Möglichkeiten, auf das Schreiben der Stadt zu reagieren. Wenn sie wirklich wortwörtlich geschrieben haben „…,dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen eines Ehepartners an seinem bisherigen Hauptwohnsitz liegt“
sollte man genau da ansetzen und freundlich zurück schreiben. Ich empfehle folgenden Text:

Weder mein Mann, noch ich, noch wir beide gemeinsam haben einen Hauptwohnsitz. Weiterhin ist mir nicht bekannt, dass sich die Lebens- und Wohnverhältnisse eines Bürgers nach dem Melderecht zu richten haben.
Ausweislich des Melderegisters ist für Sie ohne weiteres ersichtlich, seit wann und wie ich hier gemeldet bin. Das gleiche trifft für meinen Mann in XXX-Stadt zu. Wir haben wegen unserer beruflichen Tätigkeit in weit voneinander entfernt liegenden Orten nach unserer Eheschließung keinen gemeinsamen Hausstand gegründet und jeweils unsere bisherige Wohnung beibehalten. Wie lange dies der Fall sein wird, lässt sich derzeit noch nicht absehen. Unsere gegenwärtige melderechtliche Erfassung entspricht jedenfalls unseren Lebens- und Wohnverhältnissen und steht im Einklang mit den jeweiligen Meldegesetzen der Länder.
Die Notwendigkeit der von Ihnen geforderten „Nachweise“ für die Nichtexistenz einer gemeinsamen Familienwohnung oder der subjektiven Festlegung des Schwerpunktes unserer jeweiligen Lebensinteressen. ist für mich nicht erkennbar. Bei dem vorliegenden Sachverhalt gibt es nichts, was, wie Sie vermuten „ausgeschlossen“ werden müsste. Ohne weitergehende Erläuterung ist für mich nicht ersichtlich, auf was Sie eigentlich abzielen.

Dazu Fragen>
Gruß
Alfred


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