5 Jahre Zweitwohnsitzsteuer nachzahlen

Alfred @, Freitag, 22.01.2010 (vor 5664 Tagen) @ einkaufwagenchip

» habe schon überlegt ob man den Nebenwohnsitz einfach abmeldet und die Wohnung doch ab und zu nutzt.

Vielleicht noch eine kleine Ergänzung zu Deinen Überlegungen zum Melderecht:
Im Melderecht geht es um die gesetzliche Verpflichtung, eine Wohnung, die man zum Wohnen oder Schlafen benutzt, bei der zuständigen Behörde anzumelden. Aber es gibt Ausnahmen von der Meldepflicht. Ob die für/bei Euch zutreffen, solltet ihr unbedingt prüfen und ggf. gerichtlich überprüfen lassen. Lassen sich diese Ausnahmen in Eurem Fall nutzbar machen lassen, könnt ihr die Nebenwohnung unbesorgt abmelden. Das hat aber mit der Tatsache, dass ihr Inhaber einer Zweitwohnung seid und bleibt - unabhängig von den melderechtlichen Verhältnissen - wenig zu tun. Genau so wenig wie die Frage, ob ihr Eigentümer einer Wohnung seid oder nicht. Und eines noch dazu: Wer davon ausgeht, hat zu viel Fachliteratur und ggf. über die Jagdsteuer im Kreis Ahrweiler (Insider) gelesen und hält Urteile des BVerwG auch dann für richtig, wenn sie durch das BVerfG aufgehoben wurden.

» ich will da auch nicht auf Teufel komm raus tricksen.
Zum „Tricksen“:
Ich gehe nicht davon aus, dass hier nicht gemeint ist, sich durch rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen einer rechtlich zulässige Steuer zu entziehen (zur Steuerhinterziehung und deren Folgen vgl. z.B. Zumwinkel; andere Auffassungen gibt es allerdings).
Es geht Dir wohl ausschließlich darum, Deine Wohn- und Lebensverhältnisse so zu gestalten und erfassen zu lassen, dass - völlig legal –, eine Steuer nicht anfällt bzw. eine Steuerminderung möglich ist. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, dass:
- die melderechtlichen Bestimmungen eingehalten werden,
- die Satzung Oderbergs rechtlich nicht zu beanstanden ist.
- welchen legalen Gestaltungsspielraum eine rechtlich nicht zu beanstandende Satzung zulässt (und da gibt es mehr Raum, als sich mancher vorstellen kann).

Und eines noch: Die Zweitwohnungsteuer ist nur bei entsprechender Ausgestaltung eine zulässige örtliche Aufwandsteuer und - eben deswegen – gerade keine Luxussteuer.


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