Kein existierender Sozialismus von Alfred

Alfred @, Montag, 08.02.2010 (vor 5601 Tagen) @ Himbim13

Was der real existierende nicht mehr existente (>) Sozialismus noch so alles anrichten kann. Aber vielleicht sollte ich ab und zu wirklich einen Smiley setzen. Selbst auf die Gefahr hin, dass das dann auch wieder missverstanden wird. Aber lassen wir das lieber dabei bewenden: Die Erhebung oder Nichterhebung einer ZWSt ist kein Indiz für die Verkommenheit eines Systems.
Allerdings sollte man dabei beachten, dass die Frage, was eine ZW ist, heute sehr unterschiedlich beantwortet wird. So wie das Bundesverwaltungsgericht die ZWSt (übrigens von Anfang an betrachtet) ist das „Innehaben einer einzigen Wohnung“ dann steuerwürdig, wenn es sich dabei um die nicht vorwiegend genutzte Wohnung (das ist im Allgemeinen die Nebenwohnung) handelt. Der Grund dafür soll sein, dass es sich um einen besonderen, zusätzlichen Aufwand handeln soll, der eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringen soll - da ist der Gedanke zur Luxussteuer allerdings nahe liegend.
Und natürlich ist die Frage erlaubt, warum es nicht richtigerweise Nebenwohnungsteuer heißt, denn echte ZW werden ja fast nur noch in Fremdenverkehrsgemeinden besteuert. Die Zweitwohnung eines Berufstätigen/Auszubildenden bleibt steuerfrei (wie in Überlingen vor 1983 und heute immer noch)
Die Antwort auf die Frage „Warum nicht NWSt>“ finde ich eigentlich nur darin, dass man dann nicht mehr sagen kann: Das BVerfG hat bereits entschieden, dass die ZWSt eine zulässige örtliche Aufwandsteuer ist. Auf diesem Beschluss des BVerfG kann man sich herrlich ausruhen und jeden Angriff abwehren. Deswegen klammert man sich – unter Preisgabe jeglicher Vernunft – an diesen Begriff, der längst einen anderen Inhalt hat.
Denn das BVerfG die ZW scheint etwas anders zu verstehen als die Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit in diesem Land.
Kurzdarstellung der BVerfG-Meinung:
- steuerbarer Zustand liegt dann vor, wenn jemand zwei (oder mehr) Wohnungen für den persönlichen Lebensbedarf innehat,
- dieser Zustand ist im Allgemeinen mit der Verwendung finanzieller Mittel verbunden,
- bei dem so erbrachten Aufwand handelt es sich nicht um einen „besonderen/zusätzlichen“ Aufwand,
- damit wird keine „besondere/zusätzliche“ wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck gebracht.
Diese Vorgaben des BVerfG sind in meinen Augen stringent. Unabhängig davon kann man die ZWSt natürlich ablehnen. Aber das ohne gleich „Luxussteuer“ schreien zu müssen. Allerdings sollte man die real existierenden Satzungen an diesen Vorgaben des BVerfG messen. Dann wird man schnell zu dem Ergebnis kommen, dass das „Leipziger-/Münchener-Allerlei“ im Sinne einer Zweitwohnungsteuer verfassungswidrig ist.

Eine Anmerkung noch:
Zum einen ist mir schon mal nicht klar, warum man eine Zweitwohnung als Nebenwohnung anmelden muss. Dazu wäre es vielleicht interessant, die Leipziger Urteile zu studentischen Nebenwohnungen mal genauer auszuloten. Zum andern ist mir keine Bestimmung bekannt, dass ich eine Zweitwohnung nicht Verwandten oder Bekannten nach Belieben zur Nutzung überlassen darf. Wobei in solchen Fällen die steuerlichen Folgen je nach Satzung sehr unterschiedlich sein können.

Um es mal ganz klar zu sagen:
Das Geschrei „Luxussteuer“ und „ungerecht, weil andere Luxusgüter nicht besteuert werden“ und „doppelte Besteuerung“, ist irreführend und versperrt den Blick auf das Wesentliche.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion