Teilerfolg in Trier

Alfred @, Samstag, 13.02.2010 (vor 5158 Tagen) @ Tokra

» weil "schwierige Rechtsfragen" zu klären sind, so dass im Hauptsacheverfahren ein Erfolg ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Misserfolg".
Das kann man, wenn man bösartig sein will, auch so interpretieren: "Ich will mich noch nicht festlegen und erst Mal abwarten, wie andere Spruchkörper entscheiden"."

Hast Du in Deinem Antrag an das VG auf die anliegenden Verfassungsbeschwerden hingewiesen> Wenn ja, was hat das VG dazu gesagt>

Bei der Formulierung der Anfechtungsklage sei vorsichtig. Mittlerweile liegen einige Entscheidung von VGs und OVGs vor, die ungerührt besagen:
„Das Besteuern des Innehabens einer Wohnung, deren Inhaber eine andere Wohnung überwiegend nutzt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich“.
Das ist allerdings ein Teilerfolg, der Anlass zu Hoffnung gibt. Denn nun sind wir in verwaltungsgerichtlicher Hinsicht etwa wieder auf dem Stand von 1979.
Man muss schon sehr schmerzfrei (oder unabhängig) sein, um zu erkennen, dass das Innehaben einer einzigen Wohnung einen zusätzlichen Aufwand für das Innehaben einer weiteren Wohnung darstellen und typischerweise eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indizieren soll.


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