Ferienwohnung
» Befreiung nur möglich - wenn über Vermietungsagentur ein Vertrag vorgelegt werden kann, der den Beweis liefert, dass keine Eigennutzung möglich ist - also vollkommen vermietet wird!
» Bedeutet im Grunde eine diskrimminierende Enteignung!
Von „Befreiung“ kann da überhaupt keine Rede sein.
Wenn keine Eigennutzung möglich ist (die Wohnung also nur der Einkommenserzielung dient), handelt es sich schlicht und einfach nicht um eine Zweitwohnung und eine Besteuerung als solche ist überhaupt nicht möglich.
Da die Wohnung zur Einkommenserzielung des Besitzers genutzt wird, darf man in solchen Fällen wohl nicht von Enteignung sprechen, schon gar nicht von diskriminierender.
» Ein weitere Möglichkeit zur Befreiung ist möglich wenn das Jahreseinkommen ...
Das hingegen ist eine Befreiung.
» Hier sei angemerkt, dass man in Sonthofen über den Kämmerer Herrn Scheidnagel eine wohlwollende Beurteilung bekommt.
Was soll das "wohlwollend" nun wieder heißen>
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