Zweitwohnsteuer München und Nießbrauchrecht München

Alfred @, Donnerstag, 01.04.2010 (vor 5383 Tagen) @ bakanahito

:-) :-P ;-) :-D
Wer will da schon durchblicken, "bakahanito"> Dabei ist es doch so einfach, wen man alles Ernst nimmt, was behauptet wird.

1. Die Münchener Satzung ist nichtig.
2. Steuerpflichtig ist jede natürliche Person, die im Stadtgebiet eine Zweitwohnung im Sinne innehat. Nach der derzeit geltenden Rechtsprechung ist nicht der Eigentümer als Inhaber anzusehen, sondern derjenige der die rechtliche Verfügungsgewalt über die Wohnung hat, das wären z.B. der Mieter oder eben der Nießbrauchberechtigte.
Die Stadt sagt auf ihrer Internetseite allerdings: „Steuerpflichtig ist jeder, der eine Zweitwohnung in München inne hat, also die Möglichkeit der Verfügungsgewalt über die Wohnung hat.“ Danach wäre es nicht erforderlich die Verfügungsgewalt über die Wohnung zu haben – es genügt die Möglichkeit, diese haben zu können. Was das genau bedeuten soll, ist mir schleierhaft – da würde ich mich an die derzeitige Rechtsprechung und nicht an eine nichtige Satzung halten
3. Nach dieser Satzung ist u.a. eine Zweitwohnung jede Wohnung im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München die jemand zu seiner persönlichen Lebensführung oder der seiner Familienangehörigen innehat und in einem anderen Gebäude seine Hauptwohnung hat.
Das erläutert die Stadt auf ihrer Internetseite wie folgt: „Wohnungen, die nicht der persönlichen Lebensführung dienen, also z. B. Gewerberäume oder vermietete Eigentumswohnungen (Kapitalanlagen), sind somit keine Zweitwohnungen im Sinne der Satzung.“
Das ist in Deinem Fall auch nicht besonders hilfreich. Es handelt sich fraglos um eine Eigentumswohnung. Du bist „Familienangehöriger“ Deiner Eltern (wenigstens das scheint mir auch bei vorsichtiger Betrachtung rechtlich derzeit noch einigermaßen sicher zu sein). Vermieten Deine Eltern, als Nießbrauchsberechtigte Inhaber der der Eigentumswohnung diese an Dich, wäre, auf Deine Eltern bezogen, die Wohnung vermutlich als Kapitalanlage anzusehen. Sie wäre für Deine Eltern also keine Zweitwohnung denn Du selbst wärst als Mieter damit Inhaber der Wohnung, obwohl Du andererseits „Familienangehöriger“ bleibst. Auf der einigermaßen sicheren Seite wären Deine Eltern wohl nur dann, wenn sie die Wohnung an einen nicht zur Familie (was immer man darunter verstehen will) gehörenden Dritten vermieten. Damit wären sie nicht mehr Inhaber der Wohnung.
Andererseits steht in der Satzung:
„Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen.“
, aber nur dann steuerpflichtig wenn Du und in einem anderen Gebäude Deine Hauptwohnung hättest.
4. Bleibt noch zu klären, was eine Hauptwohnung ist. Das steht leider nicht in der Satzung, das muss man selbst herausfinden, indem man entweder Urteile liest, die Stadtverwaltung, eine Hellseher(in) oder sonst jemanden (z.B. im Forum) befragt. Halten wir uns am besten an die Stadtverwaltung auf ihrer Internetseite:
„Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die neben der Hauptwohnung zur persönlichen Lebensführung des Inhabers der Wohnung oder eines Familienangehörigen gehalten wird, unabhängig davon, ob sie als Nebenwohnsitz gemeldet ist.“
Und weiter:
„Nach dem Bayrischen Meldegesetz ist „die vorwiegend benutzte Wohnung“ die Hauptwohnung. Der Begriff „vorwiegend“ bezieht sich dabei auf die zeitliche Nutzung. Für die Festlegung des Wohnstatus ist der Prognosezeitraum von 1 Jahr ab dem Bezug der weiteren Wohnung maßgebend. …“
Wenn Deine Eltern oder Du oder sonst wer als Mieter für diese Wohnung melderechtlich mit alleiniger oder Hauptwohnung erfasst ist, kann es sich demnach nicht mehr um eine Zweitwohnung handeln. Das ist nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung einigermaßen sicher.
Andererseits stellt der Bayer. VGH in einem seiner angeblich nicht zu beanstandenden Sprüchen auch fest, eine Norm wie" Zweitwohnung ist jede Wohnung, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat".
den Begriff der steuerpflichtigen "Zweitwohnung" eigenständig und ohne Inbezugnahme melderechtlicher Regelungen bestimmt.
Damit wären wir wieder bei der Frage: Wie bestimmt sich die Hauptwohnung, wenn sie nicht die melderechtliche ist>
Das könnte dann z.B. die Stadt festlegen, denn sie kann jede Meldung einer Zweitwohnung – auch jede unterlassene -, ganz genau verifizieren, indem sie z.B. den Eigentümer oder Vermieter befragt oder sich den Mietvertrag vorlegen lässt. Au letzteren last sich zwar nicht erkennen, ob jemand mehrere Wohnung nutzt, aber das spielt keine Rolle. Die Stadt wird es schon wissen, denn in ihrer Satzung gibt es kein strukturelles Vollzugsdefizit – das ist unanfechtbar.
5. Man weiß nicht so genau, was man davon halten soll, und wie die Stadt oder die unfehlbare bayer. Verwaltungsgerichtsbarkeit das alles sehen wird.
6. Einfach fest daran glauben, keine Zweitwohnung zu haben!

Du siehst, es ist ganz einfach. Nun habe ich allerdings ganz vergessen, was Du eigentlich wissen wolltest. Wenn Du noch nicht genug hast, frage am besten noch mal nach.
:-) :-P :-D ;-)
PS.:
Man muss nicht immer alles Ernst nehmen - selbst dann nicht, wenn es richtig ist (oder zu sein scheint).


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