2 Ferienwohnungen, zweimal Zwst.??

Alfred @, Dienstag, 04.05.2010 (vor 5099 Tagen) @ FeWo1+2

Diesmal sollte man den Ausdruck „Hauptwohnsitz“ überhaupt nicht verwenden.
Ich gehe mal davon aus, dass ihr beide Ferienwohnungen nicht nutzt (nutzen werdet) und damit keine „vorwiegend genutzte“ Hauptwohnung sondern eine „ausschließlich genutzte“ alleinige Wohnung habt. Damit könnte man die Überlinger Satzung schon formal ausbremsen.
Bei 40 km Entfernung zu den beiden Wohnungen und einer 75% Auslastung dürfte der Nachweis der „reinen Kapitalanlage“ auch ohne „Vermittler“ eigentlich zu erbringen sein. Wird freilich nicht ohne Rechtsstreit mit ggf. ungewissem Ausgang zu erreichen sein. Vielleicht hilft der Beschluss der BVerfG v. 29.6. 1995 (1 BvR 1800/94, 1 BvR 2480/94) da etwas Leitsätze und Textauszug: s.u.).
Ein schmutziger Trick, den ich von einem Bekannten gehört habe: Der vermietet seine Ferienwohnung (zu einem „Freundschaftspreis“) in der belegungsfreien Zeit an verschiedene Freunde, so dass eine 100% Vermietung gegeben ist. Ob man das so machen will, ist eine andere Sache.

Leitsätze zu dem o.a. Beschluss
1. Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ist verfassungsrechtlich unbedenklich, soweit die Zweitwohnung nicht eine reine Kapitalanlage darstellt, sondern dem persönlichen Lebensbedarf des Eigentümers dient.
2. Die Auferlegung einer Zweitwohnungssteuer ohne nähere Prüfung der Frage, ob die Zweitwohnung tatsächlich dem persönlichen Lebensbedarf des Eigentümers dient, ist verfassungswidrig.
3. Grundsätzlich sind typisierende und generalisierende Regelungen bei der Erhebung von Zweitwohnungssteuern zulässig. Das Anliegen der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt es aber nicht, durch eine unwiderlegbare Vermutung dem Wohnungseigentümer den Nachweis, dass er die Wohnung nicht für seine persönliche Lebensführung nutzt, schon dann abzuschneiden, wenn er nicht durchgängig das ganze Jahr eine Vermietung nachweisen kann.

Und hier ein Auszug aus dem o.a. Beschluss
Es begegnet allerdings keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn einschlägige gesetzliche oder satzungsrechtliche Regelungen an das Innehaben einer Zweitwohnung in einem Feriengebiet zunächst die Vermutung knüpfen, dass die Wohnung der persönlichen Lebensführung dient.
Das Anliegen der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt es aber nicht, durch eine unwiderlegliche Vermutung dem Wohnungseigentümer den Nachweis, dass er die Wohnung nicht für seine persönliche Lebensführung nutzt, schon dann abzuschneiden, wenn er nicht durchgängig für das ganze Jahr eine Vermietung nachweisen kann.
Eine solche Ausgestaltung oder Auslegung der einschlägigen Regelungen trifft diejenigen Wohnungseigentümer besonders hart, die in einem typischen Feriengebiet leben und eine Wohnung in dem von ihnen bewohnten Haus oder in dessen Nähe für die Vermietung an Feriengäste nutzen. In solchen Fällen kann auch bei typisierender Betrachtung nicht schon aus dem Umstand, dass es nicht gelungen ist, die Wohnung ganzjährig zu vermieten, gefolgert werden, sie diene der persönlichen Lebensführung. Es entspricht vielmehr der .Erfahrung, dass in vielen Erholungsgebieten die Nachfrage saisonbedingt schwankt und dass der größere Teil der Ferienwohnungen nur zu bestimmten Jahreszeiten an Gäste vermietet werden kann, auch wenn sich das Urlaubsverhalten teilweise geändert hat. Andererseits spricht wenig dafür, dass der Eigentümer, der selbst im Feriengebiet wohnt, die Wohnung überhaupt und dies ausgerechnet zu den Zeiten, in denen er sie nicht an Gäste vermieten kann, für seine persönliche Lebensführung nutzt.

Was ein Beschluss des BVerfg allerdings wert ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Nach Auffassung einiger kommunaler Juristen kann man sich dafür nichts kaufen.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion