Wohnung für Sohn anmieten

Alfred @, Montag, 27.09.2010 (vor 5211 Tagen) @ mel38

Grundsätzlich ist es so, dass der Mieter der Wohnung als deren Inhaber anzusehen ist. Bei der Konstruktion müsste eigentlich die Stadtverwaltung, spätestens der Richter einsehen, dass hier die „Mieter“ nur als Sicherheit für die Mietzahlung herhalten, Inhaber der Wohnung aber der Sohn ist.

Trubel kann es eigentlich nur geben, wenn der Sohn sich für die jetzt angemietete Wohnung mit Nebenwohnung registrieren lässt - dann ist der Ärger vorprogrammiert. Der Sohn könnte sich zwar sich von der ZWSt befreien lassen (keine eigenen Einkünfte). Die Stadt könnte aber auf die Idee kommen, diese Nebenwohnung den Eltern als Zweitwohnung zuzuordnen (Mieter = Inhaber, s.o.). Die Satzung gibt das her. Da bleibt dann u.U. nur der Rechtsweg, und der Ausgang ist letztlich ungewiss.

Wenn der Sohn sich hingegen, was auch korrekt sein dürfte, für diese Wohnung mit alleiniger Wohnung registrieren lässt, dürfte überhaupt keine Frage aufkommen.

Lässt sich der Sohn mit Hauptwohnung registrieren, wird die elterliche Wohnung zur Nebenwohnung, und die Stadt wird sich unverweigerlich für diese Nebenwohnung interessieren. Da ist der Sohn zwar auf keinen Fall als Inhaber der Wohnung anzusehen, aber die Eltern. Die Satzung gibt auch das her.

Also: Auf keinen Fall eine Nebenwohnung registrieren lassen.


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