ZWS für Auszubildende ohne Einkommen

Christian @, Mittwoch, 15.11.2006 (vor 6464 Tagen) @ Mike Hansen

Hallo Mike Hansen,

nun ist uns beiden also keine Stadt bekannt, die jemals einem Steuerpflichtigen die Zweitwohnungsteuer erlassen hätte. Wäre ja auch widersinnig. Warum aber die Bemerkung „Die Städte entscheiden unterschiedlich.“, wenn es in diesem Fall keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt>

Der Hinweis auf das Lüneburger Urteil hilft hier auch nicht weiter und ist eher irreführend. 1. Ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, 2. Die Forderung des Richters nach einem Billigkeitserlass in der Satzung der Stadt Lüneburg ist zwar sehr ehrenwert und sozial gedacht, aber vom Ansatz her wohl falsch; daher dürfte das Urteil vor dem OVG in diesem Punkt eigentlich - und hoffentlich - keinen Bestand haben.

Denn: Die Innehabung einer Zweitwohnung ist ohne jedes Wenn und Aber steuerpflichtig, wenn eine entsprechende rechtmäßige Satzung vorliegt (siehe das gleiche Urteil). Hinweis meinerseits: Die Bezeichnung „Aufwandsteuer“ leitet sich nicht von „Aufwendungen“ ab, diese sind auch nicht unbedingt und zwangsläufig Steuergegenstand oder Bemessungsgrundlage. Dieser Ansatz kann zu falschen Ergebnissen führen.

Ob in DD in den vorliegenden Fällen eine Zweitwohnungsteuer rechtmäßig fällig ist, kann ich
- bei „Thomas Langer“ auf Grund fehlender Angaben nicht beurteilen,
- bei „f31“ erst Mal nur vermuten, dass keine ZWSt erhoben werden darf.
Bis auf ein paar eher formale Fehler ist die DD-Satzung eigentlich in Ordnung und knüpft auch nicht an das Melderecht an - zumindest nicht so fehlerhaft wie es bei vielen anderen Kommunen leider der Fall ist. Wie allerdings die Verwaltungspraxis in DD aussieht, entzieht sich meiner Kenntnis.

Gruß


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