ZwSt in Köln
» Ehrlich gesagt bin ich ratlos, was genau wir angeben können, ohne uns ein neues Ei zu legen. Ein Steuerrechtsanwalt, den wir befragt haben, scheint ebenso ratlos zu sein. Er will sich schlau machen.
Du hast es richtig erkannt. Es besteht mit jeder Antwort die Gefahr, dass die Stadt Köln jetzt oder später Zweitwohnungssteuer von Dir erhebt. Unterhaltsverpflichtungen können entfallen. Familienangehörige können ausziehen. Neue Mieter sind eventuell nicht bereit, für die Wohnung eine ortsübliche Miete zu bezahlen...
Einfaches Beispiel, Punkt 4 des Fragebogens:
"Die Wohnung(en) ist / sind / war(en) vom __________ bis __________ an Dritte oder Familienangehörige unterhalb der ortsüblichen Miete (laut Mietspiegel) vermietet.
In diesem Fall besteht eine Steuerpflicht..."
Steuer auf das Vermieten von Wohnraum hat nichts mit Zweitwohnungssteuern und auch nichts mit der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Köln zu tun.
Legt die Stadt Köln den Mietspiegel ihrem Schreiben bei, oder muss man den Kölner Mietspiegel vor dem Ausfüllen des Fragebogens erst käuflich erwerben>
Dein Steuerrechtsanwalt soll sich mal "schlau machen", ob man auf den Fragebogen überhaupt antworten muss, oder anders ausgedrückt: Auf welcher Rechtsgrundlage fordert die Stadt Köln die von ihr gewünschte Auskunft> Welche Sorgfalt muss beim Ausfüllen beachtet werden (Nicht jedem ist juristisch einwandfrei bekannt, in welchen Fällen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Angehörigen bestehen)> Was passiert, wenn keine Auskunft erteilt wird> Sofern die Stadt Köln die Steuer dann schätzt und einen Bescheid erlässt, wie sind dann die Erfolgsaussichten vor Gericht>
Wenn eine Antwort auf das Schreiben der Stadt Köln ausbleibt, kann die Stadt Köln einen Steuerbescheid erlassen gegen den man als Bürger dann klagen kann. Das Gericht wird dann prüfen, ob die Stadt die Steuer im Wege einer Schätzung festsetzen durfte.
Wenn man ankreuzt, dass eine Steuerpflicht besteht, obwohl in Wirklichkeit keine Steuerpflicht besteht, dann wird man erst recht einen Steuerbescheid erhalten und um die Klage nicht herum kommen.
Dem Betroffenen stellen sich somit genau zwei Alternativen:
1. Nichts tun und hoffen.
2. Fragebogen ausfüllen und hoffen.
Viel Glück!
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Matthias51,
18.06.2011
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