ZWS in Duisburg

Duisburg erhebt Zweitwohnungsteuer seit 01.07.2015. Als Bemessungsgrundlage wird die Jahreskaltmiete zu Grunde gelegt, d.h. die Miete ohne Nebenkosten. Der Steuersatz liegt bei 12% (effektiv 12%).

Satzung

Satzung von Duisburg

Befreiung

Die Satzung der Duisburg sieht folgende Befreiungsmöglichkeiten vor:

  • Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
  • Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen,
  • Wohnungen in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen,
  • Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen),
  • Räume zum Zwecke des Strafvollzuges
  • ausschließlich aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnungen eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartners, dessen eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet. Dies gilt nicht, wenn die berufliche Tätigkeit überwiegend vom Ort der ehelichen bzw. lebenspartnerschaftlichen Wohnung aus wahrgenommen wird oder die Zweitwohnung von beiden Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern gemeinschaftlich neben der Hauptwohnung bewohnt wird. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für solche Wohnungen, die ausschließlich zum Zwecke des Studiums oder der Aus-, Fort- und Weiterbildung gehalten werden.

Meldungen zu Duisburg

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Letzte Änderung: 25.07.2015