Rückerstatung ZWS

Alfred @, Mittwoch, 18.01.2012 (vor 4574 Tagen) @ Rebell

» Dazu bedarf es keiner gerichtlichen Auseinandersetzung, denn bom Bayerischen Gemeindetag(Dr.Juliane Thimet)die Satzungen so ausgearbeitet.
Wenn der BGT eine Satzung ausarbeitet, heißt das noch lange nicht, dass alles rechtmäßig sein muss. Um das zu klären bedarf es allerdings der gerichtlichen Auseinandersetzung.


» ... wenn diese Ihre Wohnung (Eigentum) überhaupt nicht nutzen dann fällt keine Zweitwohnungssteuer an.
Das ist begrifflich unsauber und deswegen sachlich falsch. Die Möglichkeit der Eigennutzung schließt die Nichtnutzung ein und ist deswegen steuerpflichtig. Gemeint ist hier wohl: Die dauerhaft vermietete Wohnung (diedsann allerdings keine ZW ist).

» Im Klartext bedeutet dieses: Die Tourismuskommunen möchten erreichen, diese Sorte von Gästen fernzuhalten, deshalb diese Besteuerung!
Das steht im Widerspruch zum übrigen Text.
Ergänzung: Mit Nebenwohnung registrierte ZW-Inhaber sind keine Gäste.

» Bei Eigenvermietung an fremde Gäste ohne Agenturvertrag muss die volle Jahressteuer entrichtet werden, selbst auch dann wenn der Besitzer die Wohnung zum Beispiel an 52 Wochen im Jahr an 52 verschiedene Gäste(Ehepaare)in Eigenregie vermietet und keinen Tag selbst nutzt.
Auch wenn das Satzungsmuster des BGT das so vorsehen mag (Was ich so nicht lese): Bei diesem(allerdings unrealistischen) Beispiel würde ich es glatt auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen. Mit recht guten Aussichten auf Erfolg.

» Zuzüglich sind dann aber auch bei diesem Beispiel 946 € Kurtaxe zur Zahlung fällig.
Die bei diesem Beispiel durch die Gäste (Mieter) und nicht durch den Eigentümer zu tragen ist. Der Eigentümer bleibt in diesem Fall kurtaxenfrei (das ist durch dne bayer. VGH bereits so entschieden).


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