Zweitwohnungssteuer für Erwerbszweitwohnung

Alfred @, Donnerstag, 15.11.2012 (vor 4152 Tagen) @ Lavalle

Ganz allgemein: Das Melderecht kennt den Begriff „Wohnsitz“ nicht. Du bist in Heidelberg mit Hauptwohnung, in Hannover mit Nebenwohnung registriert,
Zu 1. Wikipedia ist schon ein bisschen veraltet, für Dich trifft aber zu, dass Du danach zahlen müsstest, auch wenn Du die Erstwohnung nicht innehast.
Zu 2. Als Werbungskosten lässt sich die ZWSt geltend machen. Die Sache beim BFH ist inzwischen entschieden, die Klägerin (Alleinerziehende) muss zahlen.
Zum weiteren Vorgehen:
Nach der ZWStS H. ist eine Wohnung jede abgeschlossene oder räumlich erkennbar selbständige Wohneinheit mit sanitärer Ausstattung und Kochgelegenheit, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann. Da solltest Du mal prüfen, ob Deine Nebenwohnung in H. diese Bedingungen erfüllt. Falls ja, wirst Du wohl zur ZWSt herangezogen und zahlst auf jeden Fall, wenn Du nicht dagegen klagst. Bei der Klage könntest Du von den Urteilen des BVerwG zur Bettensteuer Gebrauch machen, wonach ein Aufwand, der zwangsläufige Folge der beruflichen Betätigung ist, der Einkommenserzielung zuzuordnen ist und damit unterfällt nicht der Aufwandsteuer. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass Ohne die Nebenwohnung ist Dir die Berufsausübung nicht möglich und Du könntest deshalb kein Einkommen erwirtschaften. Ob das zum Erfolg führt, hängt dann von den Richtern ab.
Unabhängig davon solltest Du mal prüfen, ob Du Deinen vorwiegenden Aufenthalt nicht in H. wählst, Dich dort mit Hauptwohnung oder einziger Wohnung registrieren lässt. In Heidelberg wärst Du wohl nicht zwst-pflichtig, da Du die dort genutzte Wohnung nicht innezuhaben scheinst.


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