Wohnen im Ausland

Alfred @, Donnerstag, 10.10.2013 (vor 4110 Tagen) @ Soraya

Na ja, zum Glück kann ein Bürgermeister die Haft nicht anordnen. Aber grenzwertig ist dessen Einstellung schon.
Ohne Klage ist der kommunale Anspruch formal berechtigt, da kann sich der Sachbearbeiter erkundigen, wo er will. Zumal das Bayer. IM nicht gerade die beste Adresse für kompetente Auskünfte in Sachen ZWSt ist. Und ob die Kommune im Zweifelsfall den/die Steuerbescheid/e aufheben wird, wäre noch abzuwarten.
Am Rande noch:
1. Wenn ich in Kanada die meiste Zeit des Jahres verbringe, kann meine Erstwohnung dennoch in DEU sein, z.B. wenn ich in Kanada mehrere Wohnungen zeitlich untergeordnet nutze.
2. Wenn keine melderechtliche Hauptwohnung existiert, ist nach den meisten bayer. Satzungen die Erhebung einer ZWSt gar nicht möglich, es sei denn, der Bayer. VGH liest wieder etwas hinein, was nicht drinsteht.


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