Hohe Einnahmen trotz ungültiger Zwst-Satzungen ?trotz Vermietungsverbot?

Rebell @, Dienstag, 12.08.2014 (vor 3517 Tagen)

Zweitwohnungssteuersatzungen rechtswidrig, in vielen Satzungen ist nur über einen Vertrag mit einer Vermietungs- Agentur eine Zweitwohnungssteuerermäßigung möglich wenn aus dem Vertrag eindeutig erkennbar die Eigennutzungsbeschränkung festgelegt ist. auch bei ausgeschlossener Eigennutzungsmöglichkeit muss ein Vertrag der Kommune den Beweis erbringen damit einer Befreiung überhaupt akzeptiert wird.
Im Grunde ist eine derartige Wohnung keine Zweitwohnung, sondern es handelt sich doch eindeutig um eine Kapitalanlage, welche trotzdem nicht an ständig sich wechselnde Gäste in unzulässiger Weise vermietet wird
Vom Verein Freunde für Ferien in Bayern e.V. Sitz Oberstdorf wurde schon seit Monaten auf die widerrechtlichen Zweitwohnungssteuersatzungen hingewiesen, denn mit dieser Art von Verträgen mit Agenturen wird somit eine Zweitwohnung vielfach zur Ferienwohnung zweckentfremdet. Nachweislich ist die Vermietung von Ferienwohnungen in Wohngebieten (gem. Bau-NVO = Bundesgesetz) unzulässig.
http://www.erfolg-mit-ferienwohnungen.de/rechtliches/wann-darf-ich-eine-wohnung-als-fer...
http://www.spiegel.tv/filme/vermietungsverbot-ferienwohnungen-rerik/
http://www.shz.de/schleswig-holstein/panorama/ferienwohnungen-in-sh-droht-die-schliessu...
Folgedessen sind all diese Satzungen zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer zumindest dort wo sich die Zweitwohnungen in einem Wohngebiet befinden rechtswidrig.
Mit einer rechtswidrigen Satzung ist wohl keine Kommune zur Veranlagung einer Zweitwohnungssteuer berechtigt.
Schließlich erhebt sich nun die Frage: Ist die größte Anzahl der Zweitwohnungsbesitzer so schlecht informiert und zahlt ohne Widerspruch?
Oder – so wie es Herr Bürgermeister Josef Lechner mit großer Freude bekundet mit folgenden Worten: Gerade auch die von der Zweitwohnungssteuer betroffenen Personen erkennen dieses sehr wohl an. Seit Einführung der Zweitwohnungssteuer erfahren wir diesbezüglich großes Verständnis von Seiten der Steuerpflichtigen.
Darauf wurde von der Vereinsvorstandschaft die Frage gestellt: Weshalb man denn in Fischbachau trotzdem auf mögliche Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuermöglichkeit mit nur Steuereinnahmen von € 100 000.- zufrieden ist, obwohl gesetzlich Einnahmen in Höhe von mindestens 300 000.-€ zulässig und statthaft sein würde, bei gleichem Verwaltungsaufwand?


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