Hohe Einnahmen trotz ungültiger Zwst-Satzungen ?trotz Vermietungsverbot?

René ⌂ @, Donnerstag, 14.08.2014 (vor 3953 Tagen) @ Rebell

Du bemängelst vermutlich Orte wie Prien, die folgende Regelung in ihrer Satzung haben:

(3) Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die Verfügbarkeit der Zweitwohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgrund eines Vertrages mit einer Vermietungsagentur, einem Hotelbetrieb oder einem vergleichbaren Betreiber zwecks Weitervermietung zeitlich begrenzt beträgt die Steuerschuld bei einer tatsächlichen Verfügbarkeit im Veranlagungszeitraum von
a) bis zu zwei Wochen 25 v. H.
b) bis zu einem Monat 50 v. H.
c) bis zu zwei Monaten 75 v. H.
der Sätze nach Abs. (1).

Ehrlich gesagt wirkt diese Regelung auf mich auch befremdlich, da sie in die Vertragshoheit eingreift. Der entscheidende Frage ist die Verfügbarkeit der Wohnung für den Eigentümer. Selbstvermieter sollten nicht schlechter dastehen als über Agenturen. Allerdings kann ich nachvollziehen, dass Kommunen solche Verträge lieber haben, weil einfacher kontrollierbar. Wie willst du sonst nachweisen, dass du keine Verfügung hattest? Und selbst wenn du die Übernachtungsgäste belegst (ggf. in Verbindung mit Kurtaxe): was passiert, wenn die Ferienwohnung zeitweise nicht nachgefragt wurde? Und es wird wohl kaum eine Ferienwohnung geben, die übers Jahr gesehen zu 100% (oder mehr als 80%) ausgelastet ist. Aber vielleicht habt ihr hier bessere Ideen, diese Vermietung nachzuweisen.

Nach meinem Rechtsempfinden würde es ausreichen, auf den fettgedruckten Passus zu verzichten. Und ob diese Satzung rechtlich bestand hat, müssen wohl Gerichte noch entscheiden...

Ich verstehe allerdings nicht, warum diese Satzungsregelung in Wohngebieten anders zu bewerten sei. In reinen Wohngebieten, also da wo Ferienwohnungen unzulässig sind, macht es keinen Unterschied, ob du keinen Vertrag mit einer Vermietungsagentur hast oder einfach so nicht vermietest.


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